Zeugenaussagen vor Gericht

Rechtsquellen

Übersicht

für Zeugenaussage im Interesse der Verwaltung

100 % Bezahlung

  • Freistellung für die notwendige Zeit
  • zählt wie Dienst

für andere Zeugenaussage

 

  • im Rahmen der kurzen Abwesenheiten oder des bezahlten Sonderurlaubes aus anderen schwerwiegenden Gründen oder des unbezahlten Sonderurlaubes

Hinweise

Die Freistellung vom Dienst kann dann gewährt werden, wenn die Lehrperson die gerichtliche Vorladung zur Zeugenaussage, die im Interesse der Verwaltung liegt, vorweist und die Bestätigung über die erfolgte Zeugenaussage erbringt.
Erfolgt die Vorladung zur Zeugenaussage aus Gründen, die nicht im Interesse der Verwaltung liegen, kann gegebenenfalls die kurze Abwesenheit, der bezahlte Sonderurlaub aus anderen schwerwiegenden Gründen gemäß Artikel 2 der Anlage 4 des Landeskollektivvertrages vom 23.04.2003  oder der unbezahlte Sonderurlaub gemäß Artikel 11 derselben Anlage 4 beantragt werden.

Version Dezember 2011