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Schindeldächer: Beitragskriterien abgeändert

Die Landesregierung hat heute (27. März) die Kriterien für die Vergabe der Landschaftspflegebeiträge für Schindeldächer leicht abgeändert.

Verschalt verlegte Schindeldächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckgebäuden sind künftig nicht mehr von den Landschaftspflegebeiträgen ausgenommen. Foto: LPA/H. Maier

Schindeldächer als traditionelle Dacheindeckungen machen einen Großteil der Förderungen im Bereich Landschaftspflege aus, die das Land vergibt.

"Wir erachten es als zweckmäßig, für Schindeldächer, die verschalt werden, die Kriterien für die Beitragsvergabe abzuändern", erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher heute nach der Landesregierungssitzung. Insbesondere wird es künftig möglich sein, auch die Dächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckbauten zu verschalen. Bisher durften nur die Schindeln von Wohngebäuden und Kochhütten verschalt verlegt werden. Weiterhin unverschalt, das heißt unmittelbar auf den Dachlatten verlegt werden müssen die Schindeln an Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen und Sägen.

"Nun kann auch für verschalt verlegte Schindeldächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckgebäuden um einen Landschaftspflegebeitrag angesucht werden. In diesem Fall wird der Beitragssatz auf 50 Prozent reduziert", betonte der Landeshauptmann. Bei sehr starken Witterungseinflüssen beispielsweise könne somit eine Verschalung angebracht werden, ohne von den Beiträgen ausgenommen zu sein. Bisher hatten in diesen Fällen viele auf das Schindeldach verzichtet. "Es wäre jedoch schade, wenn Schindeldächer zunehmend aus unserem Landschaftsbild verschwinden würden", so Kompatscher.

Die Einreichperiode für die diesjährigen Landschaftspflegebeiträge läuft noch bis zum 31. März. Für die Anträge für verschalte Schindeldächer von Heuschupfen und landwirtschaftlichen Zweckbauten wird die Frist bis zum 30. April 2018 verlängert.

Nähere Informationen auf der Webseite der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung.

 

mpi

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