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Coronavirus: Neue Verordnung unterzeichnet

Anreiseverbot zur Zweitwohnung für nicht Ansässige, Präsenzunterricht für getestete Schüler, teilweise Wiederaufnahme im Sport: Dies die Hauptpunkte der neuen Verordnung von LH Kompatscher.

Wer einen negatives Testergebnis der vergangenen 72 Stunden vorweisen kann, darf im Freien und in Individualform an Trainings von Sportvereinen teilnehmen. (Foto: freepik.com)

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute Abend (19. März) eine neue Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 15) mit Maßnahmen zur Eindämmung des epidemiologischen Notstands aufgrund der Coronavirus-Pandemie veröffentlicht.

Die wesentlichen Eckpfeiler der bisherigen Regelungen werden dabei beibehalten, darunter die Bewegungsfreiheit innerhalb des eigenen Gemeindegebietes oder die Sperrstunde zwischen 22 und 5 Uhr, für die nur bei nachgewiesenen Arbeits-, Gesundheits-, Studien- oder anderen Gründen der dringenden Notwendigkeit eine Ausnahme gilt.

Die wesentlichen Neuerungen der Verordnung betreffen dagegen die Zweitwohnungen, den Präsenzunterricht in Grund- und Mittelschule und eine teilweise Wiederaufnahme sportlicher Aktivitäten.

Zweitwohnungen, Präsenzunterricht, Jugendzentren

Laut Verordnung dürfen nicht in Südtirol ansässige Personen ihre Zweitwohnung in Südtirol nicht mehr aufsuchen, außer aus nachgewiesenen Arbeitsgründen oder anderen dringenden Notwendigkeiten. Diese Maßnahme tritt sofort in Kraft.

Für den Präsenzunterricht gilt nach den Osterferien - sprich ab Mittwoch, 7. April – dass vorerst nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die sich dem Test im Rahmen des Pilotprojekts des Südtiroler Sanitätsbetriebes unterziehen. Fernunterricht hingegen gilt für all jene Schülerinnen und Schüler, die an diesem sogenannten Nasenflügel-Test nicht teilnehmen. 

Für Familien mit Kindern und Jugendlichen mit besonderem Begleitbedarf dürfen Jugendzentren, Schülerheime und Eltern-Kind-Zentren eine Betreuung anbieten, vorausgesetzt diese Einrichtungen werden von fixem Betreuungspersonal geführt.

Sport: Training wieder möglich, Tests als Voraussetzung

Die neue Verordnung lockert auch die Einschränkungen individueller sportlicher Aktivität: Das Verbot gilt nun nicht mehr von 20 bis 5 Uhr, sondern nur mehr von 22 bis 5 Uhr.

Die Sportvereine und -verbände aller Disziplinen dürfen Training in eingeschränktem Maße wieder aufnehmen. Erlaubt ist nur Training im Freien und in Individualform, sprich ohne Körperkontakt. Dabei ist ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Personen einzuhalten. Die Duschen und Umkleidekabinen dürfen nicht benutzt werden und es sind keine Zuschauer zugelassen.

Um an erlaubten Wettkämpfen und Trainingseinheiten teilnehmen zu dürfen, müssen sowohl Athleten als auch Trainer und Betreuende das negative Ergebnis eines Antigen- oder PCR-Tests vorweisen können, das nicht älter als 72 Stunden ist. Dafür kann der Sanitätsbetrieb die Testkits kostenlos zur Verfügung stellen.

In geschlossenen Räumen sind Trainingseinheiten von Einzelpersonen oder Personen desselben Haushaltes unter Anweisung eines Trainers (Personal Training) zugelassen. Auch hier ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten.

Verordnung und weitere Dokumente auf Landes-Webseite 

Im Coronavirus-Portal auf der Internetseite des Landes Südtirol findet man im Bereich "Dokumente zum Herunterladen" die heute veröffentlichte Verordnung Nr. 15/2021 sowie frühere Verordnungen, Eigenerklärungen und wichtige Dokumente. Zudem aktualisiert das Portal so zeitnah wie möglich die aktuell geltenden Regeln und viele andere nützliche Informationen. 

LPA/mb/gst

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