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Corona: Sonderbeitrag an Genossenschaften mit Umsatzeinbußen

Genossenschaften mit Umsatzrückgängen von über 20 Prozent im Jahr 2020 erhalten einen einmaligen Sonderbeitrag. Dies hat die Landesregierung beschlossen.

Die Richtlinien für die Förderung wurden zusammen mit den Genossenschaftsverbänden ausgearbeitet und heute (27. Juli) der Landesregierung vom zuständigen Landesrat Thomas Widmann vorgeschlagen. Insgesamt werden für die Maßnahme rund zwei Millionen Euro im laufenden Jahr bereitgestellt. Wie Landeshauptmann Arno Kompatscher bei der Pressekonferenz im Anschluss an die Regierungssitzung betonte, solle eine existenzielle Schieflage der Genossenschaften vermieden werden, zumal besonders auch die Sozialgenossenschaften eine tragende Rolle in Südtirols Gesellschaft spielten. 

"Genossenschaften sind in Krisensituationen stärker unter Druck, da sie aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht gewinnorientiert arbeiten, meist kleinstrukturiert sind und ein geringes Eigenvermögen haben", erläutert der Landesrat die Entscheidung, all jene Genossenschaften zu unterstützen, die 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent erlitten haben und nicht von anderen, für die Wirtschaft vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen profitieren können.

Mindestens 20 Prozent Umsatzrückgang 2020 als Zugangsvoraussetzung

Die Maßnahme wurde gemeinsam mit den Genossenschaftsverbänden erarbeitet. Diese sind es auch, die ihre angegliederten Genossenschaften beraten und auf die Unterstützungsmaßnahme aufmerksam machen werden, sofern Anspruch besteht. "So können wir sicherstellen, dass die Geldmittel dort ankommen, wo die Unterstützung effektiv gebraucht wird", betont der Landesrat.

Anspruchsberechtigt sind derzeit aktive Genossenschaften, die im Landesregister eingetragen sind und ihre Tätigkeit vorwiegend in Südtirol ausüben. Als Voraussetzung zählt weiters ein Umsatzerlös von mindestens 20.000 Euro im Jahr 2020 (10.000 Euro bei Start-Ups) und ein Rückgang des Produktionswertes von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr (mit Ausnahme der Start-up-Genossenschaften, die keinen Umsatzeinbruch nachweisen müssen).

Bis 15. September ansuchen

Genossenschaften, die Zugang zu anderen Corona-Hilfen in den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft oder Sozialwesen haben, kommen nicht in den Genuss der Maßnahme, ebenso wie die Gesellschaften für wechselseitige Unterstützung, die Wohnbaugenossenschaften und Genossenschaften für den Bau von Parkplatzanlagen sowie Raiffeisenkassen und Garantiegenossenschaften (Confidi).

Die Förderungen richten sich je nach Umsatzerlös der Genossenschaft und reichen von 3000 bis 15.000 Euro. Anträge können  innerhalb 15. September 2021 im Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens eingereicht werden.


Link zur Originalaussendung mit den eventuellen dazugehörigen Fotos, Videos und Dokumenten

LPA/kl/jw