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Landesgesetz über die Gewässer: Neue Kompetenzen für Gemeinden

Die Zuständigkeit für die Einleitung von nicht oder nur schwach verunreinigtem Niederschlagswasser liegt künftig beim Bürgermeister. Dem hat die Landesregierung heute (10. Mai) zugestimmt.

Artikel 58 des Landesgesetzes über die Gewässer sieht vor, dass die Landesregierung auf Vorschlag der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz die Anhänge zum Gesetz ajourieren, ersetzen und ändern kann, und zwar aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen, dringenden Umständen oder bei Änderungen der gemeinschaftlichen Bestimmungen.

Heute (10. Mai) hat die Landesregierung auf Vorschlag von Umweltlandesrat Giuliano Vettorato grünes Licht für die Abänderung der Anlage M zum Gesetz ("Bauten und Abwasserableitungen im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters") gegeben. Zuvor hatte der Rat der Gemeinden sein positives Gutachten zur Änderung erteilt.

Damit wird dem Bürgermeister die allgemeine Zuständigkeit für die Einleitung von nicht oder nur schwach verunreinigtem Niederschlagswasser sowie die Zuständigkeit für die Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser von Parkplätzen übertragen. "In diesen Fällen handelt es sich nämlich nicht um toxische Parameter und zudem werden einfache Reinigungstechniken angewendet", unterstreicht Landesrat Vettorato. "Das bedeutet auch weniger Bürokratie, da eine Projektbewertung von Landesseite wegfällt. Das Verfahren wird verschlankt, die Gemeinde kann gegebenenfalls eine urbanistische Bewertung durchführen." Auch die Zuständigkeit für die Lagerung, Behandlung und Ausbringung von Wirtschaftsdünger und Pestiziden wird eingefügt, "mit Ausnahme der Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 200 Großvieheinheiten und der durch Nitrate landwirtschaftlichen Ursprungs gefährdeten Gebiete."


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LPA/tl/mpi