Aktuelles

Land verteidigt Proporz im öffentlichen Bahnverkehr in zweiter Instanz

Landesregierung reicht Berufung gegen Urteil zu Stellenausschreibung im öffentlichen Bahndienst ein. Es gilt, die Autonomie zu verteidigen, sagt LH Kompatscher.

Der Proporz ist wie die Zweisprachigkeit eine tragende Säule der Autonomie. Er muss in allen Bereichen des öffentlichen Dienstes garantiert werden, auch wenn diese Dienste von Privaten geführt werden. Diesen Standpunkt vertritt die Landesregierung und verteidigt ihn auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht.

Den Stein ins Rollen brachte im vergangenen Jahr eine Stellenausschreibung der SAD, bei der die Stellenvergabe nach Sprachgruppenstärke (Proporz) nicht beachtet worden war. Die Landesregierung zog vor Gericht, um die Prinzipien des Autonomiestatuts und der Durchführungsbestimmungen – Proporz und Zweisprachigkeit - zu verteidigen. Dabei berief sie sich unter anderem auf ein Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 1988, nach dem Betriebe, die in Südtirol die Aufgaben der ehemaligen Staatsbahnen übernehmen, vor einer Stellenausschreibung das zuständige Einvernehmenskomitee damit befassen und die Stellen nach Proporz vergeben. Die Klage des Landes war aber nicht erfolgreich. Sie wurde vom Gericht abgewiesen, das davon ausgeht, dass die Proporzregelung im Eisenbahnsektor lediglich auf "öffentliche" und nicht auch auf private Subjekte anzuwenden sei, wie dem am 29. Juni zugestellten Urteil zu entnehmen ist.

Die Landesregierung hat heute (10. Juli) entschieden, gegen dieses Urteil des Landesgerichtes vom 22. Juni  2018 in Sachen Proporz im Bereich des öffentlichen Eisenbahnverkehrs Berufung beim Oberlandesgericht einzureichen. "Aus unserer Sicht handelt es sich um ein Fehlurteil", erklärt Landeshauptmann Arno Kompatscher, "der Proporz ist auch dort zu gewährleisten, wo die von ehemaligen staatlichen Konzessionsbetrieben geführten Dienste nun durch Private erfolgen. Das ist eine wichtige Säule der Autonomie, die es zu verteidigen gilt." Die Landesregierung gehe davon aus, dass das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend korrigieren werde. "Sollte selbst das Oberlandesgericht zur gleichen Auffassung wie das Landesgericht gelangen, ist es mit Sicherheit notwendig, die Durchführungsbestimmung aus dem Jahr 1997 entsprechend neu zu formulieren, damit rechtliche Klarheit geschaffen wird", sagt der Landeshauptmann.

In dem heute genehmigten Beschluss zur Berufung gegen das Landesgerichtsurteil, geht die Landesregierung auf das sogenannte "Versteinerungsprinzip" ein, das vom Landesgericht völlig außer Acht worden sei. Es besagt, dass auch anderen Gesellschaften, welche die gleiche Tätigkeit wie die Eisenbahn auf Landesgebiet durchführen, den Gebrauch der beiden Landessprachen gewährleisten müssen und somit zur Zweisprachigkeit verpflichtet sind. Aus diesen Überlegungen leitet sich auch die Pflicht zur Einhaltung des Proporzes ab.

jw