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Neues Kollegium für Landschaft ernannt

Das Landesgesetz Raum und Landschaft sieht eine Rekursinstanz bei landschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Baugenehmigungen vor. Die Mitglieder wurden nun für drei Jahre ernannt.

Die Landesregierung hat gestern (25. Juni) auf Vorschlag des für Raumentwicklung zuständigen Landesrates Peter Brunner das Kollegium für Landschaft für drei Jahre ernannt. Dieses Gremium ist bei der Landesabteilung Natur, Landschaft und Raumentwicklung eingerichtet und setzt sich aus dem bzw. der Vorsitzenden und je einem Sachverständigen bzw. einer Sachverständigen für Raumordnung, für Landschaftsschutz, für geschichtliches, künstlerisches und ethnographisches Erbe und einem Agronom bzw. einer Forstwirtin zusammen.

Das neu ernannte Kollegium für Landschaft wird bis Ende 2026 im Amt sein. Zur Vorsitzenden wurde auf Vorschlag der Kammer der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger Maria Magdalena Inderst ernannt (Ersatzmitglied: Magdalene Schmidt). Weitere Mitglieder sind Paul Senoner als Sachverständiger für Raumordnung (Ersatzmitglied: Klaus Alois Martin Hellweger), Paolo de Martin Flecco als Sachverständiger für Landschaftsschutz (Ersatzmitglied: Michele Stramandinoli), Karin Dalla Torre als Sachverständige auf dem Gebiet des geschichtlichen, künstlerischen und ethnographischen Erbes (Ersatzmitglied: Verena Haid) und Angelika Aichner als Sachverständige der Landesabteilung Forstwirtschaft (Ersatzmitglied: Ruth Messner).

Die Aufgaben des Kollegiums für Landschaft

An das Kollegium für Landschaft kann man sich im Falle von Beschwerden gegen Ablehnungsbescheide oder Genehmigungen mit Auflagen, die von Bürgermeistern erlassen werden, wenden, und zwar bei landschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Baugenehmigungen. Ein Rekurs an das Kollegium für Landschaft ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Ablehnung aus architektonischen, landschaftlichen oder ästhetischen Gründen erfolgt ist. 

Kann ein Projekt hingegen nicht befürwortet werden, da es im Widerspruch zu urbanistischen Vorschriften oder zu Bestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen steht, ist der Rekurs nicht an das Kollegium für Landschaft zu richten, sondern an das Verwaltungsgericht.


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LPA/mpi