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Bestätigung aus Rom: GIS ist mit IMU gleichzusetzen

Ein soeben bei der Landesregierung eingetroffenes Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen bestätigt, dass die Südtiroler Gemeindeimmobileinsteuer (GIS) in jeder Hinsicht mit der auf staatlicher Ebene geltenden IMU (Imposta municipale unica) gleichzusetzen ist. Damit sind nun auch die Probleme, die in Zusammenhang mit der Steuererklärung aufgeworfen wurden, aus dem Weg geräumt.

Vor einem Jahr hat das Land aufgrund seiner Zuständigkeit im Bereich der lokalen Steuern die GIS (Gemeindeimmobiliensteuer) eingeführt. Die in den letzten Monaten aufgetretenen Zweifel darüber, ob diese die staatliche einheitliche Gemeindesteuer (IMU - imposta municipale unica) ersetzt, konnten nun nach langen Verhandlungen zwischen Bozen und Rom endgültig geklärt werden. Die Vertreter der Abteilung Finanzen des Landes, mit Unterstützung durch Landeshauptmann Arno Kompatscher und die Südtiroler Parlamentarier, waren mit ihrer Argumentation erfolgreich: So erklärt nun der Abteilungsdirektor des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, Paolo Puglisi, schriftlich, dass in Bezug auf die Einkommenssteuererklärung die in Südtirol geltende GIS in allen Belangen mit der IMU gleichzusetzen ist und diese ersetzt.

"Dies ermöglicht es allen Bürgerinnen und Bürgern", unterstreicht Landeshauptmann Kompatscher, "die Berechnung des Steuerbetrags wie bisher vorzunehmen, ohne dass dadurch ein bürokratischer Mehraufwand entsteht. Der größte Vorteil ist aber, dass die GIS mit höheren Erleichterungen, mehr Steuergerechtigkeit sowie Stabilität und Klarheit in Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen verbunden ist."

Die von der Landesregierung eingeführte Gemeindeimmobiliensteuer sieht einen Steuerfreibetrag für die Hauptwohnungen vor, die als Standardwohnungen gelten (Katasterkategorie A1 bestehend aus sieben Räumen) - dies entspricht einer normalen Wohnung von bis zu 110 m². Für die anderen Hauptwohnungen besteht ein verminderter fixer Steuersatz von 0,4 Prozent des Katasterwertes, während für andere Wohnungen der ordentliche Steuersatz von 0,76 Prozent gilt, den die Gemeinden um bis zu 0,5 Prozent erhöhen oder herabsetzen können.

me