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Landschaftsfonds: Förderstopp aufgehoben, Kriterien überarbeitet
In ihrer heutigen (5. April) Sitzung hat die Landesregierung die Kriterien für Beiträge aus dem Landschaftsfonds genehmigt. "Mit den neu überarbeiteten Förderrichtlinien nehmen wir die Beitragsvergabe aus dem Landschaftsfonds wieder auf", betont Naturschutzlandesrat Richard Theiner.
In ihrer heutigen (5. April) Sitzung hat die Landesregierung die Kriterien für Beiträge aus dem Landschaftsfonds genehmigt. "Mit den neu überarbeiteten Förderrichtlinien nehmen wir die Beitragsvergabe aus dem Landschaftsfonds wieder auf", betont Naturschutzlandesrat Richard Theiner.
Die Kriterien für die Vergabe der Förderungen aus dem Landschaftsfonds waren 2007 erstmals genehmigt worden. Im April 2014 kam es dann zu einer Aussetzung der Beitragsvergabe. Dieser Beitragsstopp war notwendig geworden, weil aufgrund der reduzierten Haushaltsmittel nicht alle Gesuche zeitgerecht ausbezahlt hätten werden können. In der Zwischenzeit sind die Kriterien unter dem Gesichtspunkt der Einsparung überarbeitet worden.
In ihrer heutigen Sitzung (5. April) hat sie die Landesregierung genehmigt und damit den Beitragsstopp aufgehoben. "Die Beitragsvergabe über den Landschaftsfonds soll auf der Grundlage der heute genehmigten Kriterien nun wieder aufgenommen werden", erklärte der zuständige Landesrat Richard Theiner nach der Regierungssitzung. Im Unterschied zu den Landschaftspflegebeiträgen, die gezielt für die Erhaltung traditioneller Elemente der Südtiroler Kulturlandschaft gewährt werden, sei über den Landschaftsfonds die Förderung einer breiteren Palette von Projekten möglich, so Theiner.
Die Förderung beanspruchen können öffentliche Körperschaften, natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen. Über den Landschaftsfonds förderbar sind Maßnahmen oder Projekte, die das Land Südtirol betreffen: Es handelt sich um Vorhaben zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Vielfalt von Natur und Landschaft, zur Förderung von Arten- und Lebensraumschutz und für die Pflege, Erhaltung oder Erneuerung schutzwürdiger Ensembles; weiters um Projekte zur Dorferneuerung und -entwicklung und zur Bekanntmachung der Problematiken der Raumentwicklung und Ortsplanung, um Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Baukultur und um Vorhaben und Maßnahmen mit positiver Auswirkung auf die Schutzgebiete. Es werden auch Studien und wissenschaftliche Arbeiten, vor allem zum Arten- und Lebensraumschutz, gefördert, sowie Fortbildungsveranstaltungen.
Nach Genehmigung durch die Landesregierung müssen diese Kriterien noch im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden. Angewandt werden die neuen Kriterien auf jene Fördergesuche, die nach Inkrafttreten des Beschlusses vorgelegt werden. Die Vorhaben können im Rahmen von maximal 70 Prozent der anerkannten Kosten gefördert werden.
Die Landesregierung hat heute auch beschlossen, für das Jahr 2016 die vorgesehene Frist für das Einreichen der Gesuche bis zum 31. Mai 2016 zu verlängern. In den Folgejahren gilt der in den Kriterien vorgesehene Termin vom 31. März des jeweiligen Jahres. Die bis Ende Mai eingereichten Gesuche werden von der eigens zu ernennenden Kommission für den Landschaftsfonds bewertet.
mpi