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Ordnung der Lehrlingsausbildung: Matura über die Lehre wird möglich
Der Landtag hat heute (8. April) eine Abänderung zur Ordnung der Lehrlingsausbildung genehmigt. Damit werden die Landesbestimmungen an die Grundsätze der staatlichen Arbeitsmarktreform angepasst und die autonomen Gestaltungsspielräume genutzt. "Die bedeutendste Neuerung ist die Möglichkeit, die Matura künftig gänzlich über die Lehre absolvieren zu können", erklärt Landesrat Philipp Achammer.
Das Land hat laut Autonomiestatut im Lehrlingswesen konkurrierende Gesetzgebungsbefugnisse und ist daher verpflichtet, seine Gesetzgebung an die Grundsätze der staatlichen Normen anzupassen. Aufgrund der im letzten Jahr verabschiedeten staatlichen Arbeitsmarktreform (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 81/2015, sogenannter "Jobs act") waren daher einige Änderungen der Lehrlingsordnung notwendig geworden. Mit dem neuen Landesgesetz, das in Absprache mit den verschiedenen Sozialpartnern erarbeitet wurde, konnten wichtige Neuerungen umgesetzt werden.
Die wohl bedeutendste Neuheit ist die Einführung der Matura über die Lehre. Eine im Staatsgesetz enthaltene Sonderbestimmung für Südtirol sieht nämlich vor, dass das maturaführende 5. Schuljahr in der Berufsschule in Form einer zweijährigen Lehre angeboten werden kann. "Damit erhalten Jugendliche mit einem Berufsbildungsdiplom, also einer abgeschlossenen 4-jährigen Lehre oder Fachschule, erstmals die Möglichkeit, über einen zweijährigen Lehrvertrag die Matura zu erreichen und weiterhin ihren Beruf ausüben zu können", erklärt Bildungslandesrat Philipp Achammer.
Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, die Lehrzeit um bis zu ein Jahr zu verlängern, wenn die Auszubildenden am Ende der Lehrzeit die Berufsschule noch nicht fertig abgeschlossen oder die Lehrabschlussprüfung noch nicht absolviert haben. Dies erleichtert es den betroffenen Jugendlichen, ihre Berufsausbildung abzuschließen.
Besonders für das Gastgewerbe von Interesse ist die ins Landesgesetz aufgenommene Möglichkeit, saisonale Lehrverträge abzuschließen.
Die staatliche Regelung sieht vor, dass das Nichterreichen der Bildungszeile durch den Lehrling einen Kündigungsgrund darstellt. Das Landesgesetz legt hingegen fest, dass die Nichterreichung der Bildungsziele erst am Ende der Lehrzeit festgestellt wird. Diese staatliche Bestimmung erschien bildungspolitisch problematisch, da eine Kündigung für die betreffenden Jugendlichen bedeuten würde, dass sie ihre betriebliche Ausbildung abrupt abbrechen müssten. Dadurch würde das Risiko in Kauf genommen, dass die Jugendlichen zu Ausbildungsabbrechern werden und das Bildungssystem ohne Abschluss verlassen.
me