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#wahlensüdtirol23: Fristen für die Stimmabgabe am Wohnsitz

Bis zum 2. Oktober können Personen, die ihre Wohnung nicht verlassen können, einen Antrag auf Stimmabgabe am Wohnsitz stellen, um bei den Landtagswahlen am 22. Oktober wählen zu können.

Alle Wählerinnen und Wählerinnen, die an einer schweren Krankheit leiden oder dauerhaft an elektromedizinische Geräte angeschlossen sind und deshalb ihre Wohnung nicht verlassen können, haben bei den Landtagswahlen die Möglichkeit, zu Hause zu wählen.

Für die Landtagswahlen, die in Südtirol am 22. Oktober 2023 stattfinden, kann der Antrag auf Stimmabgabe am Wohnsitz zwischen dem 40. und 20. Tag vor der Wahl, also innerhalb 2. Oktober, eingereicht werden. Die betroffenen Wahlberechtigten müssen dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, eine schriftliche Willenserklärung übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie in ihrer Wohnung wählen wollen.

Dem Antrag auf Stimmabgabe beim Domizil muss eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand, ausgestellt von einem vom Sanitätsbetrieb beauftragten Arzt oder einer Ärztin, beigefügt werden. 

Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin prüft die Korrektheit und Vollständigkeit der Erklärung und stellt den Antragstellern eine Bestätigung über die Eintragung in die Listen der Wahlberechtigten, die ihre Stimme an ihrem Wohnsitz abgeben, aus.


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LPA/lah/uli