Die Institution der Direktverwaltung, nicht zu verwechseln mit dem Verfahren der Direktvergabe eines öffentlichen Auftrags, wird durch Art. 3 Abs. 1 leg. gggg) des Gesetzesdekrets 50/2016 definiert, wonach unter Direktverwaltung die Beschaffungen zu verstehen sind, die von den Vergabestellen mit eigenen oder eigens gekauften oder gemieteten Materialien und Mitteln und mit eigenem oder eigens eingestelltem Personal unter der Leitung des Verfahrensverantwortlichen durchgeführt werden;
Konkret und aus verfahrenstechnischer Sicht sieht Art. 36 Abs. 2 des Gesetzesdekrets 50/2016 (Aufträge unterhalb des Schwellenwerts) vor:
"(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 37 und 38 und unbeschadet der Möglichkeit, auf ordentliche Verfahren zurückzugreifen, führen die Vergabestellen die Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen für Beträge unterhalb der in Artikel 35 genannten Schwellenwerte nach den folgenden Verfahren durch:
(a) bei Aufträgen unter 40 000 Euro durch Direktvergabe auch ohne vorherige Konsultation von zwei oder mehr Wirtschaftsteilnehmern oder bei Bauleistungen durch Direktvergabe. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens ist nicht zwingend vorgeschrieben;
(Absatz geändert durch Artikel 1, Absatz 5-bis, Gesetz Nr. 120 von 2020)
b) bei Aufträgen mit einem Wert von mindestens 40 000 Euro und weniger als 150 000 Euro für Bauleistungen oder bis zu den in Artikel 35 genannten Schwellenwerten für Lieferungen und Dienstleistungen durch Direktvergabe nach Prüfung von gegebenenfalls drei Kostenvoranschlägen für Bauleistungen und von mindestens fünf Wirtschaftsteilnehmern, die anhand von Markterhebungen oder Verzeichnissen von Wirtschaftsteilnehmern ermittelt wurden, unter Beachtung des Kriteriums der Rotation der Ausschreibungen. Die Arbeiten können auch im Wege der Direktvergabe vergeben werden, mit Ausnahme des Erwerbs und der Anmietung von Fahrzeugen, für die in jedem Fall das im vorstehenden Satz genannte Verfahren gilt. Die Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens enthält auch eine Angabe über die eingeladenen Parteien."
Anhand der normativen Verweise in den geltenden kodifizierten Verordnungen wird hervorgehoben, dass sich die direkte Verwaltung vor allem auf die Ausführung von Arbeiten zu beziehen scheint, die im Wesentlichen in der Organisation und Ausführung von Arbeiten mit Personal besteht, das durch ein untergeordnetes Beschäftigungsverhältnis gebunden ist, durch die Bereitstellung von Material und Mitteln, durch eine Mischung aus bürokratisch-administrativer Art, was die Verwirklichung der Ziele betrifft, und vertraglicher Art, für den Erwerb von Gütern, die durch öffentliche Vergabeverfahren verwendet werden sollen, wie im gleichen Artikel 36 des Gesetzesdekrets 50/2016 beschrieben.
Das Ergebnis dieser besonderen Art der Verwaltung (die vom Gesetzgeber auf Leistungen von geringerer materieller, wirtschaftlicher und finanzieller Dimension beschränkt wird) wird der für das Verfahren verantwortlichen Person zugeschrieben, deren Aufgabe es ist, die so unterschiedlich zusammengesetzten menschlichen und instrumentellen Ressourcen im Hinblick auf die Zielerreichung zu organisieren. Bei der direkten Verwaltung übernimmt der öffentliche Auftraggeber also unmittelbar alle Risiken, die mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen verbunden sind, im Gegensatz zur Auftragsvergabe, bei der die Risiken auf den Auftragnehmer übergehen.
Die unmittelbare Verwaltung ist jedoch auch bei der Verwaltung von Dienstleistungen möglich, wenn das Ergebnis der von der Verwaltung ausgeübten Tätigkeit aus einer Kombination von untergeordneter Arbeit und der Verarbeitung der vertraglich erworbenen Güter resultiert.
Schwieriger ist es, sich eine direkte Verwaltung im Bereich der Versorgung vorzustellen, wo eine öffentliche Einrichtung, die durch den Erwerb von Rohstoffen komplexe Produkte herstellt, nicht konfiguriert werden kann. Dies wäre eine industrielle Tätigkeit, die kaum mit der Rolle, der Einstellung und den Zielen des Verwaltungshandelns vereinbar wäre.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass im Bereich der unmittelbaren Verwaltung die Ausführung von Arbeiten mit eigenem oder eigens dafür eingestelltem Personal den allgemeinen und besonderen Beschäftigungsvorschriften unterliegt, während der Erwerb von Gütern (auch wenn sie nur gemietet werden), die im Rahmen von Arbeiten der unmittelbaren Verwaltung verwendet werden, in den Bereich der öffentlichen Aufträge fällt und daher in Form von Sonderverträgen mit einem CIG erfolgen muss, denen eine Marktkonsultation mit dem Ziel der Direktvergabe oder ein Verhandlungsverfahren unter Einhaltung der derzeit vorgesehenen Schwellenwerte vorausgeht.
In Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der Finanzströme ist zu beachten, dass für die direkte Verwaltung keine Verpflichtung besteht, den CIG zu beantragen, siehe FAQ ANAC https://www.anticorruzione.it/-/tracciabilit%C3%A0-dei-flussi-finanziari