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Besteuerung der Wohnbaudarlehen des Landes vor der Steuerkommission

LPA – Vor der Steuerkommission in Bozen fand heute (24. März) die öffentliche Anhörung zur Besteuerung der Wohnbaudarlehen des Landes statt. Die Anwaltschaft des Landes vertrat dabei den Standpunkt, dass die Gebühren auf die zinsfreien Darlehen nicht gerechtfertigt seien.

143 Bürger, die vom Land ein zinsfreies Wohnbaudarlehen erhalten haben, sind in den vergangenen Jahren von der Agentur für Einnahmen zur Zahlung der Registergebühr sowie der Hypotheken- und Katastergebühr aufgefordert worden. Bis über das Inkrafttreten des neuen Wohnbauförderungsgesetzes (Landesgesetz Nr. 13 von 1998) hinaus hob die Agentur für Einnahmen nur eine fixe Registergebühr von etwa 130 Euro ein. Danach kamen die Hypotheken- und Katastergebühren dazu, die je nach Höhe des gewährten Darlehens variieren und bis zu 6000 Euro ausmachen. Im Klartext: Die Bürger, die aufgrund ihrer Einkommenssituation ein zinsfreies Wohnbaudarlehen des Landes in Anspruch nehmen können, bezahlen durch die Gebühren mehr für den Kredit als jene Bürger, die bei Banken ein Darlehen aufnehmen, das mit Zinsen belegt ist. Durch diese Vorgehensweise entgehen dem Bürger praktisch alle finanziellen Vorteile des Wohnbaudarlehens.

Die Agentur für Einnahmen beruft sich auf eine Interpretation des Artikels 70 des Staatsgesetzes Nr. 865 von 1971, der auf einem Entscheid des Kassationsgerichtshofes beruht. Michele Purrello, der den Standpunkt des Landes vor der Steuerkommission vertreten hat, ist der Überzeugung, dass die Agentur für Einnahmen eine Fehlinterpretation der gültigen Staatsgesetze vorgenommen hat. „Der Artikel 70 des Staatsgesetzes Nr. 865 sieht sehr wohl eine Steuerbefreiung der Wohnbaudarlehen des Landes vor. Das wird durch den Artikel 32, Komma 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 601 von 1973 explizit bestätigt. Die Berufung auf den Artikel 42 desselben Dekrets durch die Agentur für Einnahmen ist deshalb falsch“, erklärt Purrello.

„Die Forderung der Agentur der Einnahmen ist rechtlich nicht begründet und widerspricht dem Zweck der Wohnbauförderung durch die öffentliche Hand“, drückt Purrello den Standpunkt der Anwaltschaft des Landes unmissverständlich aus. Nach der heutigen öffentlichen Anhörung wird das Steuergericht über den Fall entscheiden.

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