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Gleichstellung der Privatschulen mit den staatlichen Schulen

LPA - Ab Beginn des Schuljahres 2003/04 wird es im Bereich der Privatschulen auch in Südtirol nur mehr mit den staatlichen Schulen gleichgestellte oder nicht gleichgestellte Privatschulen geben. Gültige Studientitel können nur von den gleichgestellten Privatschulen verliehen werden. "Nachdem im laufenden Jahr die offenen Fragen bezüglich der Gleichstellung größtenteils beantwortet wurden, können die Privatschulen nun die Gesuche um Gleichstellung einreichen", sagt Schulamtsleiter Walter Stifter.

Wie es das Staatsgesetz vom 10. März 2000, Nr. 62, vorsieht, wird es ab Beginn des Schuljahres 2003/04 im Bereich der Privatschulen nur mehr den Schulen staatlicher Art gleichgestellte oder nicht gleichgestellte Privatschulen (scuole paritarie o scuole non paritarie) geben. Die Verantwortlichen der Privatschulen können nun ihren Antrag um Gleichstellung beim Landesschulamt einreichen.

Rechtlich anerkannte Privatschulen, welche die Gleichstellung anstreben, sind verpflichtet, dem Antrag um Gleichstellung eine Beschreibung des Bildungsauftrages der Schule, das Schulprogramm sowie Erklärungen zur Finanzgebarung, zu den Mitbestimmungsgremien, zur Einschreibung und zur Integration von Schülern mit Benachteiligungen beizulegen. Weiters muss der Antragsteller den Studiengang oder die voll ausgebauten Studienangebote angeben und erklären, dass das Lehrpersonal die Lehrbefähigung bzw. die vorgeschriebenen Studientitel besitzt. Zu erklären ist auch, dass die individuellen Arbeitsverträge des gesamten Personals der Schule den Kollektivverträgen im Schulbereich entsprechen. Lehrer mit Volontariats- oder Werkverträgen können bis zu einem Viertel des gesamten Unterrichts eingesetzt werden, sofern sie die entsprechende wissenschaftliche und berufliche Qualifikationen aufweisen. Der verantwortliche Träger der Schule muss schließlich erklären, dass alle Voraussetzungen, die seinerzeit die rechtliche Anerkennung bedingt haben, weiterhin gegeben sind. "Die Anträge der rechtlich anerkannten Privatschulen müssen bis zum 30. April 2003 beim Schulamt eingereicht werden, damit die Gleichstellung für das Schuljahr 2003/04 wirksam werden kann", so Schulamtsleiter Stifter.

Das Gesuch um Gleichstellung der nicht rechtlich anerkannten Privatschulen ist vom verantwortlichen Vertreter der Schule einzureichen. Dieser muss Staatsbürger eines EU-Landes sein. Kirchliche Träger müssen dem Gleichstellungsgesuch die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen kirchlichen Behörde beilegen, während öffentliche Körperschaften (Gemeinde, Land, Region) den entsprechenden Ratsbeschluss einreichen müssen. Dem Gesuch müssen außerdem die gleichen Erklärungen und Dokumente wie jenem der rechtlich anerkannten Privatschulen beigelegt werden.

Die Schule muss im Antrag zudem Nachweise über die Räumlichkeiten und ihre Unterrichtseignung erbringen. Die Strukturen, Einrichtungen und Ausstattungen müssen beschrieben werden. Eine Übersicht über die angebotenen Studiengänge, sowie eine Aufstellung der Klassen, deren Zusammensetzung etc. ist ebenfalls beizulegen. Die Anträge der nicht rechtlich anerkannten Privatschulen müssen bis zum 28. Februar 2003 beim Schulamt eingereicht werden.

"Das Schulamt überprüft dann die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung der Bedingungen von Seiten des Gesuchstellers bevor die Genehmigung erteilt wird. In Bezug auf die Finanzierung der neuen gleichgestellten Privatschule gelten die diesbezüglichen Landesbestimmungen", erklärt Schulamtsleiter Stifter.

SAN