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Neuerungen für Lehrpersonen zu Vorruhestand und "Sabbatjahr"

LPA - Mit dem neuen Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal wurden im vergangenen November unter anderem neue Modelle zur flexiblen Arbeitszeit sowie eine Neuregelung des Vorruhestandes eingeführt. Neu ist unter anderem das so genannte „Sabbatjahr“ - die Möglichkeit für Lehrpersonen, eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres in Anspruch zu nehmen. Dies teilt Schulamtsleiter Peter Höllrigl in einer Aussendung mit. Die entsprechenden Gesuche müssen innerhalb Freitag, 16. Mai 2003 eingereicht werden.

Zu den wichtigsten Neuerungen des Kollektivvertrages gehört die Einführung des so genannten „Sabbatjahres“. Demnach haben Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren eine Ruhepause von der Dauer eines Schuljahres in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Lehrperson am Beginn des Zeitraums ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren vorweisen kann. Wann der Fünfjahreszeitraum, in den das „Sabbatjahr“ fällt, beginnt, kann jeder selbst bestimmen. Das „Sabbatjahr“ können Bewerber mit zehn Dienstjahren ab dem vierten Schuljahr, jene mit 15 Dienstjahren ab dem dritten Schuljahr und jene mit 20 Dienstjahren ab dem ersten Schuljahr des festgelegten Zeitraums in Anspruch nehmen. Während des Fünfjahreszeitraumes stehen den Lehrpersonen 80 Prozent des sonst üblichen Gehaltes zu, auch die Abzüge für Pension und Abfertigung betragen nur 80 Prozent. Der Kollektivvertrag sieht auch vor, dass die Lehrpersonen, welche vor dem fünften Jahr die Ruhepause beanspruchen, geeignete und dem vorgestreckten Gehalt entsprechende Sicherstellungen vorlegen müssen. Dies kann in Form einer Bankgarantie geschehen, wobei das Gehaltsamt die Höhe des Betrages dieser Bankgarantie festlegt. Als Alternative kann der Antragsteller auch eine Ermächtigung abgeben, dass die Summe der Sicherstellung im gegebenen Fall von der Abfertigung in Abzug gebracht werden kann.

Pro Schuljahr können fünf Prozent des Landesplansolls des Lehrpersonals dieses Sabbatjahr beanspruchen. Bei einer höheren Anzahl von Anträgen haben Lehrpersonen mit höherem Dienstalter Vorrang, bei gleichem Dienstalter kommt die ältere Lehrperson zum Zug. Kann eine Lehrperson wegen Überschreitung des Kontingentes die Ruhepause nicht in Anspruch nehmen, hat sie im darauf folgenden Schuljahr Vorrang.

Ebenfalls mit dem Kollektivvertrag eingeführt wurde eine so genannte Vorruhestandsreglung für das planmäßige Lehrpersonal. Demnach können Lehrpersonen in den drei letzten Schuljahren vor Erreichen der Voraussetzungen für die Dienstaltersrente eine Reduzierung der Unterrichtszeit auf in der Regel nicht weniger als 75 Prozent der Unterrichtszeit des Vollzeitpersonals beantragen. Gleichzeitig muss das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand eingereicht werden. Für die restliche Arbeitszeit muss der Antragsteller eine Verwendungsmöglichkeit für andere didaktische Tätigkeiten oder für andere für den Unterricht erforderliche zusätzliche Tätigkeiten nachweisen. Diese Vorruhestandsregelung ist mit keinen Gehaltskürzungen verbunden. Das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand kann nicht mehr zurückgezogen werden.
Lehrpersonen, welche um die Vorruhestandsregelung ansuchen, müssen dem Gesuch eine Erklärung des Pensionsamtes beilegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass in drei Jahren ab Beginn der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung die Voraussetzungen für die Dienstaltersrente erfüllt sind.

Die Gesuche um das „Sabbatjahr“ und jene um die Vorruhestandsregelung werden über die zuständige Schuldirektion eingereicht, mit dem Sichtvermerk des Schuldirektors versehen und umgehend dem Schulamt weitergeleitet. Letzter Abgabetermin ist Freitag, der 16. Mai 2003. Weitere Informationen können in den jeweiligen Landesämtern eingeholt werden: im Landesamt für Oberschulen unter den Rufnummern 0471 415570, 0471 415574 und 0471 415575, im Landesamt für Mittelschulen unter den Nummern 0471 415534 und 0471 415585 sowie im Landesamt für Grundschulen unter der Rufnummer 0471 415512.

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