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Weg frei für "IT-Bonus"
Für Kindergarten- und Lehrpersonal gibt es bis zu 520 Euro für den Ankauf von Hard- und Software. Die Landesregierung hat die Kriterien genehmigt. Anträge können bis zum 16. November gestellt werden.
Der "IT-Bonus" für das Personal der Kindergärten und Schulen kommt: Landesrat Philipp Achammer und Bildungslandesräte Giuliano Vettorato und Daniel Alfreider haben die entsprechende Beschlussvorlage in die heutige (2. November) Sitzung der Landesregierung gebracht. Diese hat die Kriterien und Modalitäten für die Kostenrückerstattung für den Ankauf von Hard- und Softwareprodukten für Unterrichtszwecke genehmigt.
Es handelt sich dabei um eine einmalige Rückerstattung von Ausgaben für die IT-Ausstattung, die ab dem 5. März 2020 gekauft worden ist und noch bis zum 15. November 2021 gekauft wird. Die Landesregierung wolle damit anerkennen, dass das Kindergarten- und Schulpersonal in der Zeit des epidemiologischen Notstandes schnell auf die Herausforderungen durch Corona reagiert hat und den Fernunterricht und die Bereitstellung von entsprechendem didaktischem Unterstützungs- und Begleitmaterial großteils unter Verwendung von eigenen IT-Geräten ermöglicht hat. Nun werde das Kindergarten- und Schulpersonal beim Ankauf von Hard- und Softwareprodukten auf eigene Kosten rückwirkend unterstützt, sind sich die drei Bildungslandesräte einig.
"In den vergangenen Monaten haben wir auf Hochdruck daran gearbeitet, die Weichen für die Auszahlung des sogenannten IT-Bonus zu stellen", erklärte Landesrat Philipp Achmmer. "Mit dem heutigen Beschluss haben wir die technischen und organisatorischen Richtlinien abgesteckt und den Startschuss zur Umsetzung des 'IT-Bonus' gegeben, sodass das Kindergarten- und Lehrpersonal entsprechende Anträge einreichen kann."
"Der 'IT-Bonus' für das Kindergarten- und Lehrpersonal ist eine wichtige Investition nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Zukunft unserer Schulsystemer", unterstreicht der ladinische Bildungslandesrat Daniel Alfreider. "Die zunehmende Integration digitaler Methoden im Unterricht fördert den Erwerb digitaler Kompetenzen und ist ein wertvoller Mehrwert für die Schülerinnen und Schüler."
Der italienische Bildungslandesrat Giuliano Vettorato betont, dass diese Aufwandsentschädigung eine Antwort auf die Anforderungen sei, vor welche die Digitalisierung der Schulen das Bildungspersonal stelle. "Für unsere Lehrerschaft sowie für das Kindergartenpersonal ist es eine Anerkennung ihres Einsatzes für die Bildung der zukünftigen Generationen."
Voraussetzung für Kostenrückerstattung und Bezugszeitraum
Der sogenannte IT-Bonus wird all jenen Personen gewährt, die seit 5. März 2020 bis 15. November 2021 für mindestens drei Monate im Dienst gewesen, sprich der Bildungsarbeit nachgekommen sind, unabhängig davon, ob sie in Teil- oder Vollzeit gearbeitet haben oder inzwischen aus dem Dienst geschieden sind. Und: die während des genannten Zeitraums auf eigenen Kosten Hard- und/oder Softwareprodukte für die didaktische Tätigkeit angekauft haben. Diese Voraussetzungen gelten für das Personal der Kindergärten des Landes genauso wie für das Lehr- und Erziehungspersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen; für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Musikschulen. Aber auch Mitarbeitende für Integration sowie Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen können die einmalige Kostenrückerstattung für gekaufte Hard- und Software beantragen.
Maximal 520 Euro der vorgestreckten, belegten Kosten werden rückerstattet
Für das anspruchsberechtigte Kindergarten- und Schulpersonal bedeutet das konkret: Für die von ihnen angekaufte Hardware wie Computer, Laptop, Drucker, Scanner, Smartphones und sonstiges Zubehör sowie für jede Art von Standardsoftware erhalten die Bediensteten einen maximalen Betrag von 520 Euro netto rückerstattet, ausgehend vom Anteil der getätigten Gesamtkosten. Rückerstattet werden allerdings ausschließlich effektiv getätigte und entsprechend belegte Kosten, unabhängig davon, ob beispielsweise ein Laptop im In- oder Ausland gekauft wurde. Nicht berücksichtigt werden Ankäufe, die von einer anderen Person als der Anspruchsberechtigten getätigt wurden. Soll heißen: Die oder der Antragsberechtigte muss belegen können, dass sie oder er den Kauf getätigt hat.
Antragsfrist um Kostenrückerstattung ist der 16. November 2021
Für die Rückerstattung stehen insgesamt sechs Millionen Euro zur Verfügung. Die Anträge um Kostenrückerstattung für Hard- und Software müssen zusammen mit allen relevanten Unterlagen bis zum 16. November bei der zuständigen Dienststelle in der Deutschen Bildungsdirektion eingereicht werden. Diese überprüft und bearbeitet die Anträge. Nach entsprechender Genehmigung werden die Rückerstattungsbeträge in einer einzigen Rate über den Lohnstreifen der Bediensteten ausbezahlt.
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LPA/eb