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Postuniversitäre Ausbildungen: Studienförderung neu geregelt

Die Landesregierung hat die Vergabe postuniversitärer Studienbeihilfen mit Durchführungsverordnung neu geregelt.

Die Erfassung des Faktorwirtschaftliche Lage, die Einführung von Studienbeihilfen für die Ausbildung zur Erlangung der Lehrbefähigung und die Anerkennung des Fernunterrichts in der Zeit des gesundheitlichen Notstands sind die drei wesentlichen Änderungen in der neuen Durchführungsverordnung zu den Studienbeihilfen für postuniversitäre Ausbildungen. Die Landesregierung hat diese heute (21. Dezember) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer genehmigt.

"Mit dem Ziel, die Chancen- und Zielgerechtigkeit in der Bildungsförderung zu stärken, wurden über eine Änderung des Landesgesetzes zur Hochschulförderung im August 2017 die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen EEVE und der Faktor der wirtschaftlichen Lage FWL als Berechnungsgrundlagen eingeführt", erklärt Landesrat Achammer: "Mit der neuen Durchführungsverordnung kommt dieser Berechnungsmodus auch im postuniversitären Bereich zur Anwendung mit dem Vorteil, dass für die Studierenden die Eingabe der Daten zu Einkommen und Vermögen im Gesuch entfällt."

Bisher wurden Studienbeihilfen für universitäre Ausbildungen des dritten Studienzyklus, Spezialisierungskurse, verpflichtende Ausbildungs- oder Berufspraktika, Forschungsdoktorats-, ein PhD- oder Doktoratsstudien gewährt. Nun gibt es eine solche Studienförderung auch für universitäre Ausbildungen zur Erlangung einer Lehrbefähigung. Eingeführt wird eine Studienbeihilfe im Rahmen der postuniversitären Ausbildungen für den Ausbildungslehrgang zur Erlangung der Lehrbefähigung an deutschen und ladinischen Mittel- und Oberschulen in der Höhe von 1000 Euro.

Eine dritte Neuerung ist die Anerkennung des Fernunterrichts während eines epidemiologischen Notstandes: Die Verordnung sieht vor, dass Ausbildungen in diesem Falle "teilweise auch über Fernunterricht" erfolgen können.

Festgelegt sind in der Durchführungsverordnung die Höhe der Studienbeihilfen und deren Bemessung sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Studienförderung. Nach der heutigen Entscheidung der Landesregierung unterzeichnet die Direktorin der Abteilung Bildungsförderung, Rolanda Tschugguel, das diesbezügliche Dekret, das nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft tritt und in der Folge für alle Anträge gilt, die im Rahmen der nächsten Wettbewerbsausschreibung im kommenden Jahr eingereicht werden.


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LPA/jw