Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen
Die Eintragung in das Landesregister der juristischen Personen verleiht Vereinen und Stiftungen die Rechtspersönlichkeit. Dadurch findet eine Trennung zwischen dem Vermögen der Organisation und dem Privatvermögen der Mitglieder statt.
Vereinen oder Stiftungen, welche ihre Tätigkeit in der Provinz Bozen ausüben, wird die Rechtspersönlichkeit mit Dekret verliehen. Für die Eintragung und die Führung des Registers der juristischen Personen ist ebenso die Landesverwaltung zuständig. Die Eintragung in das Register erfolgt gleichzeitig mit der Anerkennung.
Zugangsvoraussetzungen
- Die Organisation muss ihren Sitz innerhalb der Autonomen Provinz Bozen haben und ihre Tätigkeit ausschließlich auf Landesebene ausüben;
- Die Satzung muss gemäß dem Bestimmungen des Zivilgesetzbuches abgefasst sein;
- Die Organisation muss nachweisen können, dass sie über ausreichende Mittel verfügt, um ihre Zielsetzungen umzusetzten. Somit muss sie über ein Mindestkapital verfügen. Das Mindestkapital beträgt Euro 5.500 für Vereine und Euro 55.000 für Stiftungen; dieses Kapital muss erhalten bleiben, solange die Organisation besteht und darf nicht durch Schulden belastet sein.
Notwendige Dokumente
[siehe Checkliste]
Der Antrag um Eintragung muss folgende Unterlagen umfassen:
- Ansuchen an die Landesverwaltung - siehe Vorlage . Im Ansuchen müssen die Erklärung über die Anzahl der Mitglieder (Vereine) und der Grund, weshalb um die Anerkennung angesucht wird, angegeben werden;
- Notariell beglaubigte und registrierte Kopie der Gründungsurkunde und des Statutes oder, im Falle einer durch Testament angeordneten Stiftung, eine beglaubigte Kopie der Veröffentlichung des Testaments; die notariell beglaubigten Unterlagen können etweder in Papierform (sofern die Bestätigung des Gleichlauts mit der Orginalurkunde vom Notar mittels händisch geleisteter Unterschrift erfolgt) oder in digitaler Form (vom Notar mit digitaler Unterschrift unterzeichnete Datei) übermittelt werden.
- bei Vereinen: Auszug aus dem Protokoll des Beschlusses der Vollversammlung, aus welchem hervorgeht, dass die Mitglieder beschlossen haben, um die Anerkennung als juristische Person anzusuchen;
- Nachweis des Mindestvermögens, welches aus Bargeld, Wertpapieren oder aus Liegenschaften bestehen kann und entsprechend dokumentiert sein muss (Bankbelege); das Vermögen muss unverfügbar gehalten werden (aus diesem Grund kann der Nachweis nicht in Form eines Kontokorrents erfolgen, das diese Sicherheit nicht bietet; möglich sind jedoch andere Anlageformen, wie z.B. auf Sparbuch). Bei Liegenschaften muss der Wert derselben aus einem beeidigten Gutachten hervorgehen, welches von einem ins Berufsverzeichnis eingetragenen Sachverständigen erstellt wird. Das vorgeschriebene Mindestvermögen beträgt:
- 5.500 Euro für Vereine
- 55.000 Euro für Stiftungen
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, aus der hervorgeht, dass das Mindestkapital erhalten bleibt, solange der Verein bzw. die Stiftung besteht:
- aktuelle Vermögensaufstellung (Aufstellung der bestehenden Vermögenswerte, unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
- Jahresabschlussrechung des vorangegangenen Jahres (unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
- Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr (unterzeichnet von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin);
- Tätigkeitsbericht (vorhergehende 12 Monate);
- Liste der Vorstandsmitglieder mit Angabe der jeweiligen Ämter und Steuernummern sowie Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass sie das Amt annehmen (unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin und, falls vorhanden, mit Stempel der Organisation versehen) - siehe Vorlage; sofern die Erklärung der Vorstandsmitglieder, dass sie das Amt annehmen, per E-Mail oder mittels zertifizierter elektronischer Post (ZEP/PEC) übermittelt wird, ist von jedem Vorstandsmitglied eine Kopie der Identitätskarte beizulegen;
- Ablichtung des Beschlusses der Vollversammlung, aus welchem die Wahl des Vorstandes hervorgeht (auf jeder Seite von dem/der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin unterschrieben und, falls vorhanden, mit Stempel der Organisation versehen);
- Ersatzerklärung des Notarietätsaktes, dass für den gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin keine Gründe für die Nichtwählbarkeit und für den Amtsverlust laut Art. 2382 ZGB vorliegen - siehe Vorlage.
Kosten
Stempelmarke zu 16 Euro, sofern die Organsiation nicht in das staatliche Einheitregister des Dritten Sektors ("Runts"), in das staatliche Register der Amateursporttätigkeiten oder in das ONLUS-Verzeichnis eingetragen ist.
Ansprechperson
Amt für Freiwilligenwesen und Solidarität
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
E-Mail: Freiwilligenwesen@provinz.bz.it
PEC: fs-vs@pec.prov.bz.it