Landesintegrationsbeirat

Der Landesintegrationsbeirat wurde mit dem Landesgesetz Nr. 12 von 2011 als Beratungsgremium für die Landesregierung eingerichtet. Seine Mitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Landesabteilungen, Wirtschaftsverbände, Gemeinden, Gewerkschaften  Vereine und Privatpersonen ernannt. Der Beirat setzt sich für die Integration und Inklusion der zugewanderten Bürgerinnen und Bürger ein.

1. Welche Aufgaben hat der Landesintegrationsbeirat?

1. Der Beirat macht der Landesregierung Gesetzesvorschläge im Bereich der Integration.
2. Er macht Vorschläge für den Mehrjahresprogramm der Koordinierungsstelle für Integration.
3. Auf Antrag der Landesregierung gibt der Beirat Stellungnahmen zu verschiedenen Integrationsthemen ab.

2. Aus welchen Mitgliedern besteht der Beirat?

Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern, elf Ersatzmitgliedern und drei Fachleuten aus dem Bildungsbereich. Acht der 18 effektiven Mitglieder vertreten die neuen Mitbürger und Mitbürgerinnen. Die Auswahl der Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger erfolgt nach dem Grundsatz einer angemessenen Vertretung nach Geschlecht, geografischer Herkunft und Nationalität. Die weiteren Mitglieder gehören verschiedenen Abteilungen der Landesverwaltung, Gemeinden, Gewerkschaftsorganisationen, Arbeitsgeberorganisationen sowie ehrenamtlichen Organisationen an. Den Vorsitz im Beirat führt die Integrationslandesrätin. Die Koordinierungsstelle für Integration steht in ständigem Kontakt mit dem Landesintegrationsbeirat und ist das Sekretariat für den Beirat.

3. Wie bewerbe ich mich um eine Kandidatur im Integrationsbeirat?

Am Anfang jeder Legislaturperiode wird der Integrationsbeirat neu zusammengestellt. Neue Mitbürger und Mitbürgerinnen, die in der neuen Amtszeit im Beirat mitarbeiten möchten, können sich als Einzelperson oder durch einen Verein bei der Koordinierungsstelle für Integration bewerben. Bei der Kandidatur zählt die Erfahrung, die Kompetenz und das Engagement im Bereich der Integration sowie die Dauer des Wohnsitzes und die Verbindung zu Südtirol.

Welche Voraussetzungen muss ich haben?

  •  Die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates, auch Nicht-EU-Staates bzw. doppelte (italienische und ausländische) Staatsbürgerschaft,
  •  die italienische Staatsbürgerschaft nach erfolgter Einwanderung,
  •  Volljährigkeit;
  •  Eintragung im Einwohnermeldeverzeichnis einer der Gemeinden der Autonomen Provinz Bozen,
  •  keine strafrechtliche Verurteilung, keine Auferlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung, kein Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter, keine Verwaltungsmaßnahmen und zivil-rechtlichen Entscheidungen, die gemäß geltendem Recht im Straf-register eingetragen sind, und kein anhängiges Strafverfahren,
  •  die Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten müssen eine reguläre Aufenthaltserlaubnis besitzen oder um Erneuerung der Erlaubnis angesucht haben.

Welche Dokumente muss ich einreichen? 

Weitere Informationen: Koordinierungsstelle für Integration, Tel. 0471 413390, E-Mail koordinierung-integration@provinz.bz.it