Änderung der Kriterien für den Anspruch von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern auf zusätzliche Leistungen des Landes

Am 1. Januar 2025 tritt der neue Beschluss der Landesregierung über zusätzliche Kriterien für Nicht-EU-Bürger und Staatsangehörige, die Familien- und Kinderbeihilfen der Provinz Bozen beantragen, in Kraft.

Der neue Beschluss Nr. 957 vom 5.11.2024 (s. Anlage hier unten) gilt für die ab dem 1. Januar 2025 eingereichten Anträge auf Landesbeihilfen. Die wichtigste Änderung betrifft die Zeit, die zur Verfügung steht, um einen Sprachkurs und einen Kurs in Bürgerkunde abzuschließen und eine Sprachprüfung auf A2-Niveau oder höher abzulegen; in diesen Fällen wird die Gültigkeitsdauer der Einschreibungen von 12 auf 24 Monate geändert.

Das Gleiche gilt für den Besuch von Sprachkursen unterhalb des Niveaus A2: Wer einen Italienisch- oder Deutschkurs unterhalb von A2.3 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen abschließt, hat mehr Zeit, sich einzuschreiben und einen Kurs auf einem höheren Niveau zu absolvieren oder die Sprachprüfung abzulegen.

Mit dieser Änderung wird der großen Zahl an Personen Rechnung getragen, die Integrationsmaßnahmen als zusätzliches Kriterium für den Zugang zu Landesbeihilfen in Anspruch nehmen.

Informationen bei der Koordinierungsstelle für Integration:
Tel. 0471 413388
koordinierung-integration@provinz.bz.it
www.provinz.bz.it/integration/zusammenleben

UD