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Informationen für die Einrichtungen
Um freiwillige Zivildienstleistende einstellen zu können, müssen die Einrichtungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Keine Gewinnabsichten verfolgen;
- Mindestens drei Jahre kontinuierliche Tätigkeit in einem oder mehreren der vorgesehenen Einsatzbereiche ausüben;
- Übereinstimmung zwischen den eigenen institutionellen Zielen und den unter Art. 1 des Gesetzes Nr. 64 angeführten Zielsetzungen;
- Organisationskapazität und Einsatzmöglichkeiten im staatlichen Zivildienst in Bezug auf: Personal mit spezifischen Kenntnissen in Ausbildung und Tutoring der freiwilligen Zivildienstleistenden, soziale Betreuung und Monitoring der Zivildienstprojekte und Informatik
Die Einrichtungen finden hier Informationen über die Akkreditierung, über das Landesverzeichnis, über die Projekte und über die Beziehung zu den Freiwilligen.
(Letzte Aktualisierung: 26.03.2014)