Tarifverzeichnis der Krankenhausaufenthalte

Für die stationäre Krankenhausbetreuung legen die Regionen und Autonomen Provinzen eigene Tarifverzeichnisse fest. Die Grundlage dafür bildet das Tarifverzeichnis, das vom Gesundheitsministerium erlassen worden ist. In der Provinz Bozen werden die Tarife für Krankenhausaufenthalte von Akutfällen, für post-akute Rehabilitation und Langzeitpflege aufgrund der Komplexität des Leistungserbringers unterschieden in:

  • Kategorie A: öffentliche Einrichtungen
  • Kategorie B: private Einrichtungen

Die Tarife stellen die höchstmögliche Vergütung dar, die von der Provinz an die öffentlichen Krankenhäuser und akkreditierten Privatkliniken, die für und zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes tätig sind, für die erbrachten Leistungen ausbezahlt werden können. Die Tarife werden u. a. bei der Aufrechnung der internationalen Patientenmobilität und auch in all jenen Fällen angewandt, in denen eine Anlastung der Kosten an Nicht-Versicherte und Private vorgesehen ist, die nicht beim staatlichen Gesundheitsdienst eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Einzelpersonen, Körperschaften oder andere Einrichtungen handelt. Die Landestarife stellen die Richtwerte für die Rückzahlungen im Rahmen der indirekten, grenzüberschreitenden Versorgung dar.

 

Der Tarif für diese Aufenthalte wird, je nach Komplexität der Krankenhauseinrichtung, folgendermaßen angewandt:

  • Kategorie A: Komplexe Einrichtungen (Zentral­krankenhaus Bozen)
  • Kategorie B: Mittelgroße Einrichtungen (Betriebskranken­häuser Meran, Brixen und Bruneck)
  • Kategorie C: Grundeinrichtungen (Krankenhäuser für die Grundversorgung Schlanders, Sterzing und Innichen)

Aufenthalte von post-akuten, nicht stabilisierten Langzeitpatienten (Abteilung 60):

  • Öffentliche Einrichtungen - Kategorie A,B,C = 235,40€ (Tagessatz)
  • Private Einrichtungen -  Kategorie D: Privatkliniken Bonvicini, Villa Melitta und Martinsbrunn = 235,40€ (Zugangstarif)

Der Tarif bezieht sich auf den einzelnen Aufenthaltstag und nicht den gesamten Aufenthalt, wie bei der Betreuung für Akutkranken. Nach 60 Tagen wird der Tarif, vorbehaltlich der Ausnahmefälle (welche vom Beschluss der L.R. Nr. 6321 vom 30.12.98 vorgesehen sind) um 40% herabgesetzt.

Aufenthalte für Neurorehabilitation (Abteilung 75):

  • Gewöhnliche Aufenthalte: Kategorie A,B,C (öffentliche Einrichtungen) = 450€ (Tagessatz) / Kategorie D (private Einrichtungen) = 360€ (Tagessatz)
  • Aufenthalte in Day Hospital: Kategorie A,B,C (öffentliche Einrichtungen) = 360€ (Zugangstarif) / Kategorie D (private Einrichtungen) = 288€ (Zugangstarif)

Zusatzbeträge für Tätigkeiten, die die Implantation einer Prothese oder andere besondere Verfahren vorsehen.

Cochlearprothese: DRG 49

  • Kodierungsart des Eingriffs: 20.96 oder 20.97 oder 20.98
    Diese Codes oder Code-Gruppen sind nur in jenen Fällen anzuwenden, in denen die spezifischen Prothesen effektiv implantiert (sei es als primäre als auch als sekundäre Eingriffscodes) oder die Knorpelzellimplantation effektiv durchgeführt worden sind.
  • Vorgesehener Betrag, um die Kosten der Prothese oder des besonderen Verfahrens zu decken: Zusatztarif 22.366,28€
  • Einrichtungen, die Anrecht auf diesen Zusatzbetrag haben: Betriebskrankenhaus Meran, Fachrichtung 38, Hals-Nasen-Ohren-Abteilung
    Um den Zusatzbetrag beanspruchen zu können, müssen die weiteren Einrichtungen dem zuständigen Amt (Amt für Gesundheitsökonomie) eine formelle Anfrage unterbreiten.

Verfahren zur Knorpelzellimplantation (Eingriff auf dem Knieknorpel):

  • Vom Sanitätsbetrieb tatsächlich getragene Kosten, die durch eine von der behandelnden Einrichtung (jene, die den Eingriff durchgeführt hat) ausgestellte Rechnung nachzuweisen sind (z. B. USA)
  • Einrichtungen, die Anrecht auf diesen Zusatzbetrag haben: Alle öffentlichen Krankenhäuser, die eine Abteilung 36 - Orthopädie besitzen
    Um den Zusatzbetrag beanspruchen zu können, müssen die weiteren Einrichtungen dem zuständigen Amt (Amt für Gesundheitsökonomie) eine formelle Anfrage unterbreiten.

Rückerstattungsmodalitäten der Beiträge:

  • Cochlearprothese:
    In Südtirol ansässige Patienten:
    Verrechnung der Krankenmobilität (ehemals landesweite Krankenmobilität): bei der Finanzierung der Gesundheitsbezirke werden die erbrachten (und mit dem Tarifsystem bemessenen) Leistungen berücksichtigt.
    Außerhalb Südtirol ansässige Patienten: Verrechnung der Krankenmobilität: falls die Eingriffscodes vorliegen, wird der DRG um 22.366,28 € erhöht.
  • Verfahren der Knorpel-zellimplantation:
    In Südtirol und a
    ußerhalb Südtirol ansässige Patienten: Direkte Verrechnung: Es müssen die tatsächlich getragenen Kosten angelastet werden, die durch eine von jener Einrichtung ausgestellten Rechnung zu belegen sind, die das Verfahren durchgeführt hat (z. B. USA). Die Rechnung muss gleichzeitig mit der Anlastungsanfrage an den Gesundheitsbezirk des Patienten, an dem der Eingriff vorgenommen wurde, übermittelt werden.

Tarife und Rückvergütungsmodalitäten für die finanzielle Aufrechnung der Organexplantation und -transplantation

Organexplantation aus Leichen

Die gegenständlichen Bestimmungen haben bis zu weiteren Weisungen Gültigkeit. Diese Regelungen können Ergänzungen erfahren und genaueren Bestimmungen und auch Änderungen unterworfen sein, falls auf Landesebene, auf nationaler oder auf technischer Ebene in Zusammenarbeit mit anderen Regionen (überregionale Gruppe für Krankenmobilität) oder mit Innsbruck neue Verhaltensregeln ausgearbeitet würden.

Die Kasuistik betrifft ausschließlich Organentnahmen aus toten Spendern (Leichen) wie Herz, Lungen, Leber, Bauchspeicheldrüse, Darm und betrifft nicht Entnahmen aus lebenden Spendern (z. B. Knochenmarkentnahme).

Da sich die Tätigkeit der Transplantation aus der Phase der Organentnahme (Beobachtung und Entnahme), Transport des Organs und der Organtransplantation zusammensetzt, unterscheiden sich die Rückvergütungsmodalitäten der Kosten je nach Phase gemäß folgender Tabelle. Es wird die Rückvergütungsmodalität für all jene Fälle festgelegt, in denen die Region, die die Beobachtung, die Entnahme und den Transport durchführt, eine andere ist als jene, in der die Transplantation erfolgt.

A) Die gegenständlichen Bestimmungen gelten im Rahmen der Aufrechnung der überregionale und internationalen Krankenmobilität. Bei der Krankenmobilität innerhalb der Region hat natürlicherweise jede Region ihre eigene Zuständigkeit.

Die vorgesehenen Rückvergütungsmodalitäten unterscheiden sich gemäß den folgenden Phasen:

PhaseRückvergütungsmodalität und Tarif TarifSanitätsbetrieb/Region der/die die Rechnung ausstelltEmpfänger (Sanitätsbetrieb)
Beobachtung und Entnahme Direkte Verrechnung 2.626,39€ für jedes entnommene Organ Sanitätsbetrieb, wo Beobachtung und Entnahme vorgenommen werden Sanitätsbetrieb/Krankenhaus, in dem die Transplantation vorgenommen wird
Transport Direkte Verrechnung 331,12€ für den Transport mit dem Krankenwagen (*) Sanitätsbetrieb, wo Beobachtung und Entnahme vorgenommen werden Sanitätsbetrieb/Krankenhaus, in dem die Transplantation vorgenommen wird
Transplantation Aufrechnung des Eingriffes im Rahmen der Krankenmobilität (**) Unterschiedlicher Tarif je nach Transplantationsart (gemäß geltendem Tarifverzeichnis) Region / Autonome Provinz, wo die Transplantation vorgenommen wird Region / Autonome Provinz, wo der Patient (Empfänger des Organs) ansässig ist

(*) Für die Transporte ins Ausland werden die Kosten anhand der effektiv zurückgelegten Kilometer angelastet.
(**) Falls die Phase des Transportes bzw. der Organentnahme vom Sanitäts- bzw. Krankenhausbetrieb vorgenommen wird, in dem die Transplantation stattfindet, wird die Region / Autonome Provinz (Sitz der Transplantation) den Gesamtbetrag, bestehend aus der Summe der anerkannten Beträge für Transport und/oder Organentnahme (Tabelle 1), im Rahmen der Aufrechnung der überregionalen Krankenmobilität jener Region anlasten, in der der Patient ansässig ist und, zu dessen Gunsten die Transplantation durchgeführt worden ist. Bei der Anlastung wird der vereinbarte Betrag von 2.957,52€ oder 2.626,39€ dem DRG-Betrag im Feld "Aufenthaltsbetrag" des Datensatzes hinzugerechnet.

Die Tatsache in Wartelisten eingetragen zu sein, bedeutet keineswegs, dass die Transplantation auch mit Sicherheit stattfinde, im Gegensatz zu jedem anderen geplanten chirurgischen Eingriff. Folglich fallen die ambulanten Leistungen, die an einem in Warteliste eingetragenen Patienten erbracht wurden, nicht in die DRG und müssen von der Erbringer-Region der Wohnsitz-Region des Patienten angelastet werden – da die Aufrechnungspflicht innerhalb der überregionalen Krankenmobilität besteht.

B) In Bezug auf Innsbruck legt der Beschluss der L. R. Nr. 7868 vom 20.12.91 und die einschlägige Vereinbarung vom 07.01.92 zwischen dem Land Tirol und der Autonomen Provinz Bozen fest, dass die Sanitätseinheit Mitte-Süd der Universitätsklinik Innsbruck eine angemessenen Anzahl von Organen zur Verfügung stellen muss, die im Krankenhaus Bozen entnommen wurden.

Gemäß den obgenannten Bestimmungen gelten die folgenden Grundsätze und Verfahren für die Anlastungen:

  • wenn die Organentnahme im Krankenhaus Bozen erfolgt und dann die Transplantation an einem in der Provinz Bozen ansässigen Patienten vorgenommen wird, muss der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Kosten dafür tragen. Im Rahmen der Finanzierung werden die Ausgaben des Gesundheitsbezirkes Bozen berücksichtigt, die für Patienten getragen wurden, die in anderen Gesundheitsbezirken des Landes ansässig sind;
  • wenn hingegen das im Krankenhaus Bozen entnommene Organ an einen nicht in der Provinz Bozen ansässigen Patienten transplantiert wird, müssen die Beträge für die Organentnahme und den eventuellen Transport über direkte Verrechnung an jenen Sanitätsbetrieb eingenommen werden, wo der Transplantationsempfänger ansässig ist. Zu diesem Zweck, übermittelt die Universitätsklinik Innsbruck dem Südtiroler Sanitätsbetrieb Anfang des Jahres eine Zusammenfassung für das vorhergehende Jahr, welche folgende wichtigen Informationen beinhaltet: Personaldaten des begünstigten Patienten, Beschreibung der transplantierten Organe und all die weiteren Angaben, welche dem Südtiroler Sanitätsbetrieb für das Einholen der in Tabelle 1 vorgesehenen Beträge notwendig sind.

Knochenmarkentnahme von lebenden Spendern

Gegenständliche Bestimmungen gelten im Rahmen der Aufrechnung der überregionalen Krankenmobilität. Die Rückvergütungsmodalitäten der vorgesehenen Tarife unterscheiden sich gemäß den folgenden Phasen.

Suche des Spenders

Die Untersuchungen für die Einschreibung von Patienten in die regionalen Spenderregister fallen zu Lasten der Region, in der die Einschreibung erfolgt, unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz.

Die darauffolgenden genetischen Untersuchungen, die durchs gesamtstaatliche Register – auch über die regionalen Register - beantragt werden, sind zu Lasten der Wohnsitz-Region des Empfangskandidaten, für welchen diese Untersuchungen beantragt wurden. Die Einrichtung, die diese Untersuchungen vornimmt, wird diese Leistungen gemäß regionalem Tarifverzeichnis direkt an den Sanitätsbetrieb verrechnen, in dem der Empfangskandidat ansässig ist. Die dafür notwendigen Informationen können beim Register eingeholt werden, das die weiteren Kompatibilitätsuntersuchungen angefordert hat.

Beim Tarif der DRG 481 (Knochenmarktransplantation) wird zwischen "autologer" und "allogener" Transplantation unterschieden.

Autologe Transplantation (bei ordentlichem Aufenthalt von mehr als 1 Tag)

Bei der DRG 481 wird die "autologe" Transplantation durch einen der Operationsschlüssel 41.01, 41.04, 41.07 und 41.09 bestimmt; der Tarif beträgt 37.495,37 Euro. Der Operationsschlüssel 41.00 wird – da er nicht spezifisch genug ist – mit der autologen Transplantation gekoppelt.

Allogene Transplantation (bei ordentlichem Aufenthalt von mehr als 1 Tag)

Bei der DRG 481 wird die "allogene" Transplantation durch einen der Operationsschlüssel 41.02, 41.03, 41.05, 41.06 und 41.08 bestimmt; der Tarif beträgt 86.447,67 Euro.

Dieser Tarif umfasst auch die Entnahme (einschließlich jener von Stammzellen aus der Nabelschnur), sodass alle Datensätze für Aufenthalte zu Entnahmen, die mit folgenden Fällen in Verbindung stehen, mit einem Aufenthaltsaufwand = '9' und einem Null-Betrag zu übermitteln sind:

  • DRG 467: Diagnose und Eingriff bezüglich die Knochenmarkentnahme
  • Diagnose V593: Knochenmarkspender
  • Eingriff 4191: Absaugung von Knochenmark von Transplantationsspender
  • Diagnose V5902: Blutspender, Spender von Stammzellen
  • Eingriff 9979: andere therapeutische Apherese

Falls die Entnahme und die Transplantation nicht in derselben Region erfolgen, wird die Einrichtung, die die Entnahme durchführt, direkt an jene, die die Transplantation vornimmt, den Betrag von 1.340,88 Euro verrechnen.

Bei Entnahmen, die in Italien erfolgen, sind die allfälligen Transportkosten zu Lasten jener Einrichtung, die die Transplantation vornimmt.

Suchtätigkeit zur Auffindung der blutbildenden Stammzellen "CSE" (Knochenmark, Nabelschnur und peripheres Blut) bei nicht blutsverwandten Spendern:

Diese Regelung gilt für die Suchtätigkeiten, die ab dem 1. Februar 2007 begonnen wurden und betrifft jene Aspekte, die mit der Aufrechnung der Krankenmobilität für obgenannten Tätigkeit verbunden sind (Suche und Auffindung von blutbildenden Stammzellen aus Knochenmark, Nabelschnur und peripherem Blut), um in Italien Transplantationen von nicht blutsverwandten Spendern (Knochenmark und periphere) sowie von Nabelschnurbanken durchzuführen.

Für die Suchtätigkeiten und Entnahmen bei blutsverwandten Spendern bleiben die vorhin genannten Bestimmungen aufrecht.

Suche von blutbildenden Stammzellen (Knochenmark, Nabelschnur und peripheres Blut)

Die Untersuchungen für die Einschreibung von Patienten in die regionalen Spenderregister fallen zu Lasten der Region, in der die Einschreibung erfolgt, unabhängig vom jeweiligen Wohnsitz.

Die darauffolgenden genetischen Untersuchungen, die durchs gesamtstaatliche Register (IBMDR) – auch über die regionalen Register - beantragt werden, sind zu Lasten der Wohnsitz-Region des Empfangskandidaten, für welchen diese Untersuchungen beantragt wurden. Der Beginn der Suche wird vom "Galliera", Sitz des "IBMDR", dem Sanitätsbetrieb, in dem der Empfänger ansässig ist (für den diese Suchaktion durch Erhebung der notwendigen Auskünfte angelegt wird), mitgeteilt.

Die Zentren, die Untersuchungen auf Spenderkandidaten vornehmen und das Zentrum, das die Stammzellenentnahme bzw. die Leistungen bezüglich der Nabelschnurbanken durchführt, wird unter Verwendung des vom "IBMDR" erstellten Tarifverzeichnisses direkt verrechnen an:

Ente Ospedaliero "Ospedali Galliera"
- Gestione I. B. M. D. R. –
Via Volta, 19/5
16128 Genova Ste
uernummer und MwSt.-Nr.: 00557720109

Alle ambulant erbrachten Leistungen, die mit der Suchtätigkeit in Verbindung stehen, werden mit Null-Betrag übermittelt, da sie bereits dem "IBMDR" verrechnet werden. Beim Tarif der DRG 481 (Knochenmarktransplantation) wird zwischen "autologer" und "allogener" Transplantation unterschieden.

Autologe Transplantation

Bei der DRG 481 wird die "autologe" Transplantation durch einen der Operationsschlüssel 41.01, 41.04, 41.07 und 41.09 bestimmt; der Tarif beträgt 37.495,37 Euro. Der Operationsschlüssel 41.00 wird – da er nicht spezifisch genug ist – mit der autologen Transplantation gekoppelt.

Allogene Transplantation

Bei der DRG 481 wird die "allogene" Transplantation durch einen der Operationsschlüssel 41.02, 41.03, 41.05, 41.06 und 41.08 bestimmt; der Tarif beträgt 86.447,67 Euro.

Entnahme von blutbildenden Stammzellen aus dem Knochenmark

Datensätze für Aufenthalte zu Entnahmen, die mit folgenden Fällen in Verbindung stehen, sind mit einem Aufenthaltsaufwand = '9' und einem Null-Betrag zu übermitteln und werden jedenfalls so von der empfangenden Region behandelt, da die Verrechnung an das "IBMDR" geht:

  • DRG 467: Diagnose und Eingriff bezüglich die Knochenmarkentnahme
  • Diagnose V593: Knochenmarkspender
  • Eingriff 4191: Absaugung von Knochenmark von Transplantationsspender
  • Diagnose V5902: Blutspender, Spender von Stammzellen
  • Eingriff 9979: andere therapeutische Apherese

Die Region Ligurien erhält bei der Verteilung des Gesundheitsfonds einen Vorschuss auf die Beträge, die das "IBMDR" für die Bezahlung der Suchtätigkeiten benötigt. Die Region Ligurien wird jeder Region bzw. Autonomen Provinz sowie der Koordinierungsstelle die Anlastungen für die Suchtätigkeit des "IBMDR" zu jener Frist übermitteln, die bereits für die übrigen Anlastung im Rahmen der Krankenmobilität besteht.

Das Tarifverzeichnis (Excel-Tabelle zum Herunterladen) wird von der Abteilung Gesundheit laufend aktualisiert. Hier können die Beschlüsse der Landesregierung samt Anlagen (Auflistung der Tarife) und eventuellen weiteren Änderungs- und Ergänzungsmaßnahmen heruntergeladen werden.