Genetische Präimplantationsdiagnostik

Was ist die genetische Präimplantationsdiagnostik? Selektionsinstrument? Prävention der Abtreibung? Selektion von Stammzellspendern?

Der Fall

Im März 2004 wandte sich ein gesundes Ehepaar, beide Träger von Beta-Thalassämie (*1), in der Sorge, das Krankheitsgen auf ihr zukünftiges Kind zu übertragen, an ein Spezialzentrum, um sich einer Präimplantationsdiagnostik zu unterziehen, und bat auf Grund der Ergebnisse, die als krank diagnostizierten Embryonen einzufrieren (*2) und nur gesunde Embryonen in die Gebärmutter einzupflanzen. Da die Gesetzgebung (*3) (Artikel 4 und Artikel 14, Absatz 2, Gesetzestext vom 19.02.2004, N.40) die medizinisch assistierte Fortpflanzung nur als Hilfsmittel bei Sterilität eines Ehepaares vorsieht, nicht aber, um unter zukünftigen Kindern gesunde und kranke auszuwählen und letztere zu eliminieren, vielmehr (Artikel 14) die Implantierung aller produzierter Embryonen vorsieht, wandte sich das Ehepaar unter Berufung auf das Recht der Mutter und des zukünftigen Kindes auf Gesundheit an das Gericht von Catania wegen einer entsprechenden „Entscheidung", um eine bewusste und verantwortungsbewusste Schwangerschaft zu erreichen. Das Gericht von Catania wies unter Anwendung des Gesetzes den Antrag des Ehepaares zurück.

(*1) Beta-Thalassämie ist eine Erbkrankheit, die eine fehlerhafte Hämoglobinproduktion und damit eine Anämie zur Folge hat. Ohne Therapie kann sie im Alter von 3 bis 6 Jahren zum Tode führen. Bei einer Vereinigung zweier gesunder Eltern, die Träger des Krankheitsgens sind, liegt die Wahrscheinlichkeit, kranke Kinder zu bekommen, bei 25%.
(*2) Die Kryokonservierung besteht in der Unterbrechung des Lebensprozesses (stoppt das Leben) eines Subjektes in Hinblick auf eine spätere Verwendung.
(*3) Der allgemeine Geist des Gesetzes 40 ist auf das grundlegende Prinzip ausgerichtet, dass alle Embryonen dazu bestimmt sein sollen, geboren zu werden, folglich die Möglichkeit zum Leben zu erhalten. Daraus ergibt sich das allgemeine Verbot der Vernichtung und Experimente mit Lebewesen kurz nach der Empfängnis (Artikel. 13, Absatz 1, und Artikel 14, Absatz 1); die Verpflichtung zu einer einzigen und sofortigen Einpflanzung, und zwar derart, dass keine überzähligen Embryonen „übrigbleiben" können (Artikel 14, Absatz 2); die Möglichkeit der Einfrierung nur im Ausnahmefall; die Möglichkeit klinischer und experimenteller Forschung an Embryonen nur zum Schutze der Gesundheit und der Entwicklung des Embryos selbst ( Artikel 13, Absatz 2); das Verbot von Handlungen selektiven Charakters (Artikel 13, Absatz 2).

Was ist die genetische Präimplantationsdiagnostik

Es handelt sich dabei um diagnostische Techniken, um genetische Defekte bei in-vitro erzeugten Embryonen zu erkennen. Diese Techniken können in der Zukunft für die Therapie von Anomalien der Embryos eingesetzt werden. Heute dienen diese Untersuchungen dazu, nur Embryonen ohne Gendefekte für die Implantierung in die Gebärmutter auszuwählen. Krankheiten wie die zystische Fibrose, Hämoglobinopathie, Sichelzellenanämie, progressive Muskeldystrophie Typ Duchenne und Typ Becker, Hämophilien und noch weitere Krankheiten können vermieden werden, indem gesunde Embryonen ausgewählt werden.

Überlegungen

Kann die Präimplantationsdiagnostik als eine Art „Prävention" der Abtreibung angesehen werden?
Die Abtreibung wird von der Mutter, da sie emotional und physisch mehr beteiligt ist, sehr viel stärker empfunden als der Entschluss zur Selektion von anderer Seite. Die Abtreibung ist ein Verfahren, das als „Tötung" eines belasteten Fötus begriffen wird. Der Antrag auf eine extrakorporale Befruchtung, verbunden mit Selektion, wird dagegen als Entscheidung angesehen, (die gesunden Embryonen) „leben zu lassen" und (die kranken Embryonen) „sterben zu lassen".
Das Gericht von Catania bestätigt jedoch in Bezug auf den Hinweis der Antragsteller auf das Gesetz über die freiwillige Schwangerschaftsunterbrechung (Gesetz 194/1978), dass es der Mutter nicht deswegen einen Schwangerschaftsabbruch erlaube, weil sie nicht die Geburt eines kranken Kindes oder um jeden Preis die Geburt eines gesunden Kindes wolle. Die Behauptung, es bestehe ein „Recht" der Frau, Kinder grundsätzlich wegen einer Krankheit abzutreiben, müsse als rechtlich unbegründet zurückgewiesen werden und sogar noch mehr die Behauptung, dass es ein solches Recht bereits vor einer Schwangerschaft gebe.

Präimplantationsdiagnostik mit dem Ziel, physische Charaktermerkmale des zukünftigen Kindes auszuwählen.
Robertson schreibt: „Jede Art der Selektion oder Manipulation verwandelt das Kind in ein Produkt... Häufigkeit und Zweck der genetischen Selektion zukünftiger Kinder zu fördern, treibt uns in eine eugenische (*) Welt, in der Kinder mehr wegen ihres Genotyps als wegen ihrer wesentlichen Charaktereigenschaften geschätzt werden und öffnet den Weg in eine Welt von Designerbabys, in der die technische Erzeugung von Kindern zur Routine wird.
Gewiss ist das Verlangen, ein gesundes Kind zu haben, mehr als legitim. Dennoch muss man sich fragen, wie sehr es ethisch richtig ist, „ein Wohl" (die Gesundheit) mittels einer Handlung zu erreichen, die „ein schweres Übel" (nach jeder Selektion die Vernichtung eines oder mehrerer menschlicher Subjekte in den ersten Entwicklungsstadien) einschließt. In dieser Hinsicht muss über die Würde des Embryos nachgedacht werden, weil sich das Problem völlig anders darstellt, je nachdem, ob man den Embryo nur als einen verfügbaren Zellhaufen oder als ein menschliches Individuum im Entwicklungsstadium betrachtet, das die gleiche Würde und die gleichen Rechte wie jedes andere menschliche Individuum besitzt. Der letztere Standpunkt bedeutet, dass kein menschliches Individuum auf Grund seiner „Qualität" bewertet, ausgewählt, sterben gelassen oder beseitigt werden kann.

Kann die Präimplantationsdiagnostik dazu dienen, Spender von Stammzellen auszuwählen?
Mit Marissa Ayala wurde 1989 zum ersten Mal eine Schwangerschaft mit dem Ziel geplant, Stammzellen zu gewinnen, die mit ihrer Schwester Anissa kompatibel waren. Von zahlreichen vergleichbaren Fällen wird in der Literatur berichtet.
Kant betont, dass man „niemals eine Person nur als Mittel benutzen dürfe, sondern immer zugleich als Selbstzweck achten müsse". Lässt es sich rechtfertigen, ein Kind zum Wohl eines anderen hervorzubringen, indem man es mit einem bestimmten Ziel ins Leben ruft? Lässt es sich rechtfertigen, ein Kind zur Welt zu bringen mit einem anderen Ziel als seinem eigenen Wohl?
(*) Eugenik heißt jener Zweig der Genetik, der auf dem Wege der Kreuzung oder der Selektion von Individuen, die genetisch günstige Charaktereigenschaften besitzen, eine zunehmende Verbesserung der menschlichen Spezies erreichen will.

Der katholische Standpunkt

Die Kongregation für die Glaubenslehre schreibt in einem ihrer Dokumente von 1987 mit dem Titel „Die Achtung vor dem beginnenden Leben und die Würde der Fortpflanzung": „Wenn die Pränataldiagnose das Leben, die Integrität des Embryos und des menschlichen Fötus' respektiert und sich an seinem Schutz oder an seiner individuellen Heilung orientiert, fällt die Antwort zustimmend aus. Es ist jedoch zu verurteilen..., wenn sich schwangere Frauen zu ihr entschließen und sich ihr mit dem Ziel unterziehen, die belasteten Föten, seien sie Träger von Missbildungen oder Erbkrankheiten, zu beseitigen.

Der weltliche Standpunkt

Der weltliche Standpunkt behauptet, dass die Entscheidung für den grundsätzlichen Schutz des Embryos die Rechte des Ehepaars und der Frau gefährdet. Nicht nur das Recht der Frau auf Gesundheit würde dadurch aufs Spiel gesetzt, sondern an erster Stelle das Prinzip der Selbstbestimmung. Von diesem Standpunkt werden das neue Gesetz und seine Verteidigung des Embryos für überaus fragwürdig erklärt. Sich einer genetischen Präimplantationsdiagnostik zu unterziehen und dann eine Selektion der gesunden Embryonen vorzunehmen, um sie in der Gebärmutter zu implantieren, wird als ein Verfahren angesehen, das Leiden an einer Erbkrankheit oder die Durchführung einer Abtreibung zu vermeiden. Keine Bedenken bestehen gegen die Konservierung oder Zerstörung kranker Embryonen, denen nicht die Würde einer Person als Rechtssubjekt zuerkannt wird, sondern die nur als ein Zellhaufen oder als ein Objekt angesehen werden.

Das Gutachten des Landesethikkomitees

„...Das Landesethikkomitee wird von einem Personenverständnis inspiriert, das nicht nur aus einer Summe genetischer Eigenschaften besteht, sondern sich vielmehr auf den Respekt vor allen Menschen gründet, einschließlich der Träger geistiger, psychischer und physischer Behinderungen. Dieses Personenverständnis begrenzt notwendigerweise die Anwendung der genetischen Präimplantationsdiagnostik und bekräftigt gleichzeitig die klare Absage an jede Art von Selektion und eugenischer Tötung, da nach dem Prinzip des prinzipiellen Embryonenschutzes die genetische Präimplantationsdiagnostik grundsätzlich verboten sein sollte, sofern mit ihr eine Selektion der Embryonen und bei Bedarf ihre Vernichtung erlaubt ist. Den vollständigen Text des Gutachtens finden Sie hier:

  • Stellungnahme zum Umgang mit embryonalen Stammzellen mit besonderem Bezug auf die Präimplantationsdiagnostik
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