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Soziale Landwirtschaft noch näher am Menschen
Landesregierung beschließt auf Vorschlag von Landesrat Walcher zusätzliche Möglichkeiten zum Landesverzeichnis der Anbieterinnen und Anbieter sozialer Landwirtschaft
BOZEN (LPA). Auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher hat die Landesregierung am 21. November die Durchführungsbestimmungen zum Landesgesetz vom Juni 2018 zum Landesverzeichnis der Anbieterinnen und Anbieter sozialer Landwirtschaft abgeändert. Die Abänderungs- und Ergänzungsvorschläge betreffen die drei Abschnitte Lehrbauernhof, Gemeinsam Alltag Leben als Dienst für Seniorinnen und Senioren sowie für Menschen mit Behinderung, mit psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung und Essen in der Nachbarschaft. Die vorgesehene Zusammenarbeit mit den Sozial- und Gesundheitsdiensten im Landesgebiet kann nunmehr sowohl über einzelne als auch über zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmen erfolgen.
"Die Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer der Tätigkeit Essen in der Nachbarschaft wird von 6 auf 10 angehoben", fasst Landesrat Walcher die Änderungen zusammen: "Werden die Mahlzeiten ausgeliefert, wird die Anzahl der Nutzer von bisher 10 auf 15 Nutzer und Nutzerinnen erhöht." Der Tagessatz hinsichtlich der Tätigkeiten der Lehrbauernhöfe wird festgelegt; die Landesabteilung Landwirtschaft finanziert über die Schulen 70 Prozent des Tagessatzes in der Höhe von 12,60 Euro.
"Damit Personen, die eine krankenpflegerische Betreuung benötigen, die Dienste Gemeinsam Alltag Leben und Essen in der Nachbarschaft in Anspruch nehmen können, ist in Zukunft nicht mehr ein formales Gutachten der gebietsmäßig zuständigen Hauskrankenpflege notwendig, sondern nur mehr eine diesbezügliche Bewertung von Seiten des zuständigen Hauspflegedienstes", erläutert Landesrat Walcher. Damit wird das Verfahren vereinfacht.
Abgeändert werden auch die Zugangsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Dienste, erklärt Landesrat Walcher: "Das bisherige Verbot für den Nutzer oder die Nutzerin der Dienste, zum Anbieter oder zu dessen Familienmitgliedern eine verwandtschaftliche Beziehung bis einschließlich zum dritten Grad zu haben oder mit ihnen bis zu diesem Grad verschwägert zu sein, wird auf den ersten Grad beschränkt."
Die Änderungen erfolgen in Absprache mit dem Landesbeirat für soziale Landwirtschaft und der Landesabteilung Soziales.
LPA/mac


