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Covid-19: FAQ für Kunst und Kultur

In diesem FAQ werden die Fragen im Zusammenhang mit dem Neustart Südtirols aus der Covid-19 Krise aus Sicht der Kulturabteilung (Ämter für Kultur, Jugendarbeit, Weiterbildung, Amt für Film und Medien, Museen, Archive und Denkmalpflege) beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass wir nicht auf alle Fragen (sofort) eine Antwort geben können bzw. bestimmte Fragen im Moment auch noch nicht beantwortet werden können.

Ab wann dürfen Kulturorganisationen wieder öffentliche Veranstaltungen durchführen?

Für die gesamte Dauer des staatlich verordneten Notstands (also bis einschließlich 31. Juli 2020) sind öffentliche Veranstaltungen mit Publikum ausgesetzt.

Was ab dem 1. August 2020 passiert, ist sowohl auf Staats- als auch auf Landesebene noch nicht definiert. Das ist abhängig von der Entwicklung der Infektionskette.

Ab wann dürfen künstlerische und kulturelle Tätigkeiten wieder aufgenommen werden?

Laut Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 “Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COVID-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten” nehmen die künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten, einschließlich Museen, Bibliotheken, Archive und Jugendzentren, ab dem 11. Mai 2020 wieder vollständig ihre Tätigkeit auf. Voraussetzung dafür ist, dass sie die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen unter Punkt 2 einhalten können.

Welche Tätigkeiten sind mit “künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten” gemeint?

  1. Alle internen Tätigkeiten einer Organisation, die für die Vorbereitung einer Veranstaltung anfallen und ohne Publikum stattfinden. So können, immer unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen, Verwaltungsbüros und Werkstätten arbeiten. Darunter fallen auch alle anderen betriebsinternen Arbeiten in Museen, Archiven, Bibliotheken, Jugendeinrichtungen sowie in allen anderen kulturellen und künstlerischen Einrichtungen.
  2. Welche Tätigkeiten und Aktivitäten in den Einrichtungen angeboten und umgesetzt werden, ist von der jeweiligen Organisation zu definieren. Wir empfehlen alles zu unterlassen, was als “öffentliche Veranstaltung” oder Event gesehen werden kann, da in diesem Punkt das Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020, Artikel 1, Absatz 11 sehr klar ist: Für die gesamte Dauer des Notstands finden keine öffentlichen Events oder Veranstaltungen statt, an denen mehrere Personen teilnehmen. Ausgenommen sind mit Verordnung des Landeshauptmanns festgelegte Events und Veranstaltungen, bei denen es zu keinem direkten Kontakt der Teilnehmer kommen kann, sowie kirchliche oder religiöse Veranstaltungen, welche unter Einhaltung der mit Verordnung des Landeshauptmannes festgelegten Sicherheitsvorschriften abgehalten werden.”

Hier ist ganz klar zu betonen, dass die jeweilige Organisation bzw. der jeweilige Veranstalter die Verantwortung dafür tragen, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden, und alle Vorkehrungen treffen, ganz gleich, ob vorgeschrieben oder nicht, um das Haftungsrisiko zu vermindern.

Gibt es Empfehlungen von Seiten der Kulturverbände für die Aufnahme der kulturellen Tätigkeit?

In Gesprächen zwischen dem Landesrat für Kultur und den Kulturorganisationen wurde vereinbart, dass sich die kulturellen Verbände Gedanken machen sollen, wie kulturelle Tätigkeiten unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen aufgenommen werden können.

Prinzipiell bleibt weiterhin bestehen, dass die jeweilige Organisation bzw. der jeweilige Veranstalter die Verantwortung dafür tragen, dass die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Die eingebrachten Vorschläge werden in der Kulturabteilung gesammelt, damit sie eventuell in entsprechenden Verordnungen des Landeshauptmannes ihren Niederschlag finden, um so schrittweise detailliertere Klärungen herbeizuführen.

Ab wann dürfen Weiterbildungseinrichtungen Kurse, Seminare usw. durchführen?

Laut Anlage A, Punkt II.G, des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 können Weiterbildungen ab 11. Mai 2020 wieder durchgeführt werden.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Weiterbildungstätigkeiten können nur auf Vormerkung, d.h. nach Anmeldung, geleistet werden.
  • Es ist die tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Laser-Fiebermessung der Teilnehmenden vor Leistungserbringung notwendig.

Wie schaut es mit den Bildungshäusern aus?

Sofern Verpflegung und Unterkunft angeboten werden, gelten die Regelungen für Gastronomie und Beherbergung. Bitte die entsprechenden Regeln beachten: siehe #NeustartSüdtirol unter https://neustart.provinz.bz.it

Gastronomie:

Ab dem 11. Mai 2020 werden Tätigkeiten betreffend die Gastronomie sowie zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken wieder geöffnet.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Für die Tätigkeiten der Gastronomie gilt anstelle der 1/10 Regel folgende Beschränkung: im Lokal dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten, als es Sitzplätze gibt. Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den Personen von zwei Metern oder von einem Meter Rücken an Rücken gewährleistet ist, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Dieser Abstand kann nur unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern.
  • Tische, Utensilien und Trennvorrichtungen zwischen den Personen müssen nach jedem Kundenwechsel gereinigt und desinfiziert werden.
  • In den Speiselokalen wird die Verwendung eines Systems zur Vormerkung empfohlen.
  • Der Konsum und die Verabreichung am Tresen ist nur dann erlaubt, wenn der zwischenmenschliche Abstand von zwei Metern zwischen den Kunden eingehalten wird oder wenn geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern.
  • Nur am Tisch – und am Tresen nur für die unabdingbar notwendige Zeit des Verzehrs – kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden.
  • Die Desinfektion der Hände vor und nach der Benutzung der Toilette ist verpflichtend.
  • Servierkräfte, die während der Arbeit in ständigem Kontakt mit Gästen sind, müssen Masken des Typs FFP2 ohne Ventil oder Gleichwertiges verwenden.

Beherbergung:

Ab dem 25. Mai 2020 nehmen die sich im Landesgebiet befindlichen Beherbergungsbetriebe wieder ihre Aktivität auf.

  • Für alle Gemeinschaftsflächen gilt die 1/10-Regel, ausgenommen sind die Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken, wo die Regel „Gastronomie“ gilt.
  • Hallenbäder und Saunen bleiben geschlossen.

Welche sind die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen?

In der Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 sind die generellen und spezifischen Sicherheitsmaßnahmen angeführt. Aus dem Zusammenspiel dieser verschiedenen Maßnahmen ergibt sich das “Sicherheitskonzept” (die für den kulturellen Bereich wichtigen Aspekte wurden fett hervorgehoben).

I. Generelle Maßnahmen

1. Im Freien und in Gemeinschaftsräumen ist stets ein Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts.

2. Unterhalb dieses zwischenmenschlichen Abstands wird von allen Personen das Tragen eines Schutzes der Atemwege verlangt, ausgenommen sind zusammenlebende Mitglieder desselben Haushaltes.

3. In allen Fällen, in denen Menschenansammlungen möglich sind oder wo eine konkrete Möglichkeit besteht, andere Personen zu kreuzen oder zu treffen, ohne den zwischenmenschlichen Abstand von zwei Metern einhalten zu können (z.B. in Fußgängerzonen, auf Bürgersteigen, etc. ...), ist es für jeden verpflichtend, einen Schutz der Atemwege zu benutzen.

4. An allen geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten, einschließlich öffentlicher Verkehrsmittel, muss jeder einen Schutz der Atemwege tragen und einen zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter einhalten.

5. Als Schutz der Atemwege werden chirurgische Masken verwendet oder als Alternative auch waschbare und wiederverwendbare Stoffmasken, auch selbst hergestellte, welche, korrekt getragen, das Bedecken von Mund und Nase sicherstellen. Ebenso können geeignete Schutzvisiere oder ein gleichwertiger Schutz verwendet werden. Die Masken müssen alle ohne Ventil sein.

6. In geschlossenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen muss die Desinfektion von Händen für die Benutzenden immer und überall möglich sein. Außerdem wird allen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, Desinfektionsmittel für die Hände immer dabei zu haben und regelmäßig zu verwenden.

7. Eigentümer von Räumlichkeiten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, legen Zugangsregeln fest, um eine Überfüllung des gesamten Geländes, von Fluren, Galerien, Korridoren und deren Umgebung zu vermeiden, welche die Aufrechterhaltung eines sicheren zwischenmenschlichen Abstands nicht mehr ermöglicht.

II. Spezifische Maßnahmen für die wirtschaftlichen und andere hier genannte Tätigkeiten

1. Bei allen Tätigkeiten, bei denen nicht ausdrücklich eine alternative Reglung vorgesehen ist, wird zur Vermeidung einer zu hohen Personendichte ein Verhältnis zwischen Fläche und höchstmöglicher Personenanzahl hergestellt. Das Verhältnis beträgt 1 Person pro 10 m². Die Eigentümer oder Nutzer der Flächen sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser 1/10 Regel zu sorgen.

2. Es muss die regelmäßige Reinigung und Raumhygiene gewährleistet werden.

3. Es muss, sofern realisierbar, eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet werden.

4. Im Sinne von Punkt I. 6 muss eine umfangreiche Verfügbarkeit und Zugänglichkeit zu Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände gewährleistet werden. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen im Falle der Kundenverwendung verfügbar sein.

5. Bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten, bei denen sich der Arbeitserbringer und der Kunde über einen längeren Zeitraum in einer Entfernung von weniger als 1 Meter befinden, muss der Arbeitserbringer eine Maske des Typs FFP2 ohne Ventil oder Gleichwertiges tragen, während der Kunde einen Schutz der Atemwege gemäß Punkt I. 5 trägt. Ausgenommen davon sind Kunden, die ärztliche Leistungen betreffend die Atemwege nutzen (z.B. bei Zahnarzt- oder HNO-Arztvisiten). Als dem Standard FFP2 gleichwertig wird ein Gesichtsvisier angesehen.

Können Sommeraktivitäten (Kinder- und Sommerbetreuung) stattfinden?

Ja, für Kinder und Jugendliche ab dem Alter von sechs Jahren, aber bei maximaler Gruppengröße von sechs Teilnehmenden (Betreuungspersonal ausgenommen). Die Gruppen müssen unverändert bleiben und es dürfen keine Kontakte zu anderen Gruppen und Personen vorgesehen werden. Die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Der Gesundheitszustand der Teilnehmenden und des Personals (Temperaturmessung) müssen täglich überprüft werden. Ausflüge finden nur in der unmittelbaren Umgebung und ohne Gruppenfahrten mit öffentlichen Transportmitteln oder Vereinsbussen statt, d.h. ausschließlich zu Fuß oder mit dem Fahrrad.

Es gelten die von der Familienagentur festgelegten Richtlinien: siehe #NeustartSüdtirol unter https://neustart.provinz.bz.it

Sind mehrtägige Ausflüge, Zeltlager und Aufenthalte in Selbstversorgerhütten erlaubt?

Nein. Ausflüge, Zeltlager und Aufenthalte in Selbstversorgerhütten sowie Gruppenfahrten jeglicher Art, die eine gemeinsame Übernachtung vorsehen, sind ausnahmslos, bis zum Ende des Notstandes und bei Verlängerung darüber hinaus, ausgesetzt. Es gibt zwar in den Bestimmungen keinen ausdrücklichen Hinweis auf diese Tätigkeiten, im Zusammenspiel der verschiedenen Artikel (Art. 6, 8 und 11) des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 ist aber keine andere Schlussfolgerung möglich.

Ist die Künstlerförderung umgesetzt?

Das erste Maßnahmenpaket für Künstlerinnen und Künstler ist dank der Zusammenarbeit mit drei Kulturverbänden umgesetzt worden bzw. in der Phase der Umsetzung. Insgesamt über 300 Künstlerinnen und Künstler haben von dieser Maßnahme Gebrauch gemacht.

Ein zweites Paket ist in Vorbereitung. Details dazu werden noch erarbeitet. Es soll unter Einbeziehung des Feldes erarbeitet werden.

Gibt es Verlustbeiträge für Verdienstausfälle im Kulturbereich?

Nein, Verlustbeiträge für entgangene Aufträge sind nicht möglich. Eine Ausnahme bilden die Beauftragungen von Organisationen an Künstlerinnen und Künstler, die vor dem 9. März erfolgt sind und die von Seiten der Organisationen auch mit dem Landesbeitrag abgerechnet werden können.

Gibt es Planungssicherheit für die zweite Jahreshälfte?

Eine Planungssicherheit, die auch wir uns wünschen würden, kann es im Moment nicht geben. Wir fahren im Moment “auf Sicht”, d.h., dass wir die Konkretisierungen, die sich schrittweise ergeben, sofort an die Akteure im Feld weitergeben.

Gibt es verwaltungsmäßige Vereinfachungen aufgrund der Corona-Krise?

Konkret wurden die Vorkehrungen so getroffen, dass im Zusammenhang mit der Jahresplanung der verschiedenen Einrichtungen die größtmögliche Flexibilität angewendet werden kann, was die inhaltlichen und verwaltungsmäßigen Aspekte betrifft. Voraussetzung dafür ist, dass alle Maßnahmen der Zielsetzung der jeweiligen Organisation entsprechen.

Wer hilft mir bei weiteren Fragen weiter?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Deutsche Kultur sind nach wie vor Ansprechpartner für allfällige inhaltliche und organisatorische Fragestellungen.

APa