Handel freilebender Tieren-Pflanzen (CITES)

Handel freilebender Tieren-Pflanzen (CITES)

Die Abkürzung CITES steht für „Convention on international trades in endangered species of fauna and flora“, zu Deutsch „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“. Es wurde am 03. März 1973 in Washington unterzeichnet, was die heute oft gebrauchte Bezeichnung „Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)“ erklärt, und ist nach dem Beitritt der ersten 10 Staaten mit dem 1. Juli 1975 in Kraft getreten; bis heute sind 169 Staaten dem WA beigetreten.

Grund für das Zustandekommen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens war der beträchtliche Rückgang vieler Pflanzen- und Tierarten infolge kommerzieller und ökonomischer Interessen. Im Wissen über den kulturellen, wissenschaftlichen, ästhetischen aber auch ökonomischen Wert vieler Arten verweist das Abkommen auf die Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit, um die Gefahr ihrer Ausbeutung zu unterbinden.
Als Beispiel aus der Vergangenheit ist die rücksichtslose Verfolgung von Elefanten zu nennen, welche infolge des florierenden Elfenbeinhandels nahezu völlig ausgerottet wurden.
Die durch das Übereinkommen geschützten Tier- und Pflanzenarten sind in drei Anhängen aufgelistet (Appendix I-III). Entsprechend ihrer Gefährdung sind sämtliche Arten einer der drei Schutzkategorien zugeordnet.

Die Vertragsstaatenkonferenz ist das oberste beschließende Organ; sie findet alle zwei Jahre statt. An ihr nehmen alle CITES- Mitgliedstaaten teil. Sie beschäftigt sich in erster Linie mit der Umsetzung der Konvention und mit den Abänderungen der Anhänge samt ihren Verzeichnissen über die geschützten Arten (neue Arten können dazukommen).
Die einzelnen Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Konventionsbestimmungen einzuhalten. Unter anderem gewährleisten sie Strafbestimmungen für den unerlaubten Handel und das illegale Halten geschützter Arten, sowie die Beschlagnahme dieser Tiere und Pflanzen. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, regelmäßig Berichte über die Umsetzung der Konvention und Änderungsvorschläge der Anhänge vorzubringen.

Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter http://www.cites.org/. (Externer Link)

In der Europäischen Union wurden seit 1984 mehrere Bestimmungen zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erlassen. Momentan sind folgende Rechtsgrundlagen in Kraft:

Die Europäische Union hat durch obige Verordnungen alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens verpflichtet.
In den vier Anhängen der Verordnung 338/97 sind zusätzlich Arten aufgenommen worden, die im Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht enthalten sind. Dadurch haben einige Arten einen höheren Schutzstatus erlangt.

Anhang A: Enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. In diesen Anhang wurden unter anderem z. B. der Afrikanische Elefant, der Braunbär, der Luchs und alle heimischen Tag- und Nachtgreifvögel aufgenommen.
Anhang B: Enthält die im Anhang II des WA angeführten Arten sowie Arten, deren Handel einer laufenden Kontrolle durch Wissenschaftler und Behörden unterliegt.

Anhang C: Unter diesem Anhang finden sich überwiegend solche Arten, die in einem CITES- Mitgliedstaat einen besonderen Schutzstatus genießen. Anhang D: Enthält jene (Pflanzen-)Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU ständig überwacht wird, womit die Notwendigkeit einer stärkeren Unterschutzstellung rasch erkannt werden soll.

Weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.cites.org/. (Externer Link)

In Italien wurde das Washingtoner Artenschutzübereinkommen mit dem Gesetz 874/875 ratifiziert und trat am 31.12.1979 in Kraft.
In jedem Mitgliedsstaat muss eine wissenschaftliche Behörde für die Bearbeitung aller CITES Angelegenheiten auf nationaler Ebene ernannt werden. In Italien ist dies die „Wissenschaftliche Kommission - Commissione Scientifica CITES“, die beim Umweltministerium eingerichtet ist. Letzteres fungiert als oberste Vollzugsbehörde, während die Überwachung und die Ausstellung der verschiedenen Bescheinigungen in den Zuständigkeitsbereich des Staatsforstkorps fallen.
Das „Ministero delle Attività produttive“ stellt die Import- und Exportgenehmigungen für jene Arten aus, die dem Artenschutzabkommen unterworfen sind.
Im Gesetz Nr. 150/92 in geltender Fassung sind die gültigen nationalen Bestimmungen festgehalten; dieses enthält auch die Sanktionen für Verstöße gegen das WA.

Was die Autonome Provinz Bozen betrifft, sind CITES- Angelegenheiten dem Amt für Jagd und Fischerei der Abteilung Forstwirtschaft übertragen.
Folgenden Aufgaben fallen in seine Zuständigkeit:

  • Ausstellung von Ursprungsscheinen für Individuen geschützter Arten, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden.
  • Kontrolle der durch die Konvention erlassenen Verbote
  • Die Verhängung von Strafen im Falle von Gesetzesübertretungen

Weiter Informationen unter: 0471 415178

Import

Will man Individuen von Arten, die in einem der Anhänge A, B, C oder D des Washingtoner Artenschutzübereinkommens enthalten sind, von Ländern außerhalb der EU nach Italien importieren, bedarf es in jedem Fall eines CITES- Dokuments des Herkunftlandes. Für die Einfuhr von Individuen der Anhänge A, B, C bedarf es weiters eines Zertifikates über den regulären Import, das vom „Ministero per le attività produttive“ ausgestellt wird.
Für die Einfuhr von Arten des Anhanges D genügt das CITES-Dokument des Herkunftslandes und die Unterzeichnung einer Einfuhrbestätigung durch den Einreisenden. Diese Bestätigung ist in der gesamten Europäischen Union gültig.

Transport innerhalb der Europäischen Union
Für den Transport von Arten, die in den Anhängen des WA angeführt sind, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bedarf es keines CITES- Dokumentes.

Export

Für die Ausfuhr von Arten der Anhänge A, B, oder C in Nicht-EU Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung vom „Ministero per le attività produttive“ notwendig.
Für Arten des Anhanges D ist keinerlei CITES Dokument vorgeschrieben.

Bei einer Wiederausfuhr von importierten geschützten Arten (oder Teilen davon) in Staaten außerhalb der EU wird eine Bescheinigung der Wiederausfuhr benötigt, welche vom Staatsforstkorps und vom Forstkorps der Regionen oder der Autonomen Provinzen ausgestellt werden kann.

Die Ansuchen um Ausstellung von CITES- Dokumenten müssen beim „Ministero per le attività produttive“ eingereicht werden, was in der Provinz Bozen über das Amt für Jagd und Fischerei erfolgen kann. Bei letzterem sind auch die in allen Ländern der Union gültigen CITES- Modelle für die Ein- und Ausfuhr von Arten des Anhanges D erhältlich.

Informationen: Amt für Jagd und Fischerei, Bozen, Tel.: 0471 415178

Nicht alle in den Anhängen erfassten Arten sind allgemein bekannt. In Flug- und Schiffshäfen befinden sich deshalb Informationstafeln, die die Besucher und Touristen ausdrücklich auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinweisen. Es wird daher jedem empfohlen, sich vor Antritt einer Reise bzw. des Rückfluges eingehend mit den Ein- und Ausfuhrbestimmungen von Pflanzen- und Tierarten (auch Muschel- und Schneckengehäusen oder Korallen) zu befassen.
Werden nämlich bei der Einreise nach Italien Tier- oder Pflanzenarten sichergestellt, die durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, drohen empfindliche Geldstrafen.

Meldung über den Besitz von allochthonen Hörnchen der Arten Pallas-Hörnchen (Sciurus carolinensis), Grauhörnchen (Callosciurus erythraeus) und Fuchshörnchen (Sciurus niger) gemäß Artikel 3 des Dekretes des Umweltministeriums vom 24. Dezember 2012