Potentiell gefährliche Tiere
Mit dem Gesetz 150/92 verbietet der italienische Staat das Halten von Tieren, welche eine Gefahr für die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit darstellen.
Mit dem Dekret des Umweltministers vom 19. April 1996 wurden die potentiell gefährlichen Tiere aufgelistet, für welche ein Haltungsverbot gilt. Dabei handelt es sich um lebende Exemplare von wildlebenden oder in Gefangenschaft geborenen Säugetieren und Reptilien, welche unter bestimmten Umweltbedingungen Menschen verletzen oder gar töten können. Die im Anhang A des genannten Dekretes enthaltenen Arten sind folgende:
Klasse der Säugetiere
Ordnung der Beuteltiere:
- alle Arten der Raub- und Springbeutler: z.B. Beutelmäuse, Beutelratten und Kängurus.
Ordnung der Primaten:
- alle Arten der Lemuren, Krallenaffen, Neuweltaffen, Altweltaffen, Gibbon, Orang-Utan, Schimpanse und Gorilla.
Ordnung der Raubtiere:
- Feliden: alle Arten und zwar Löwen, Leoparden, Tiger, Karakale, Luchse und Wildkatzen;
- Hundeartige: alle Arten mit Ausnahme des Rotfuchses; Wölfe, Schakale und Kojoten;
- Marderartige: alle Dachse und Ottern, Tayra und Vielfraß;
- außerdem alle Bären, Waschbären, Panda und Hyänen.
Ordnung der Paarhufer:
- alle Arten der Wildschweine mit Ausnahme des Eurasischen;
- alle Cerviden und Boviden mit Ausnahme der Dam- und Rothirsche sowie Reh und Mufflon.
Ordnung der Nagetiere:
- alle Arten der Stachelschweine.
Klasse der Reptilien
Ordnung der Schildkröten:
- Altweltliche Wasser- oder Sumpfschildkröte;
- Geierschildkröte;
- Alligatorschildkröte.
Ordnung der Krokodile:
- alle Arten der: Krokodile, Alligatoren und Kaimane.
Ordnung der beschuppten Reptilien:
- Netzpython oder Gitterschlange;
- Große oder Nördliche Anakonda;
- alle Arten der giftigen Schlangen.
Öffentliche und private wissenschaftliche Institute sind vom Verbot der Haltung ausgenommen, sofern sie als solche anerkannt sind. Zu diesen Institutionen gehört auch das Naturkundemuseum in Südtirol.
In Südtirol sind die Kompetenzen über die Kontrolle der im Dekret des Umweltministers vom 19. April 1996 festgelegten Bestimmungen dem Amt für Jagd und Fischerei übertragen. Besagtes Amt überwacht deshalb auch die potentiell gefährlichen Tiere der Wanderzirkusse.