Wildschadensvergütung

Wildschadensvergütung

Der Begriff Wildschaden ist ein vom menschlichen Tun geprägter Begriff. In der Natur haben Einwirkungen von Wildtieren einen ökologischen Zweck, hingegen können diese im Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen Beeinträchtigungen herbeiführen, die landläufig als Wildschäden bezeichnet werden.

Die Landesverwaltung vergütet unter bestimmten Bedingungen auch Wildschäden in der Landwirtschaft, welche von Großraubtieren, von Mardern und Füchsen, von Hasen und Siebenschläfern verursacht werden. Hingegen kommen für Wildschäden durch jagdbare Wildarten mit Abschussplanung (Rotwild, Reh- und Gamswild) grundsätzlich die betreffenden Jagdreviere auf.

Die Richtlinien für die Beihilfen der Landesverwaltung sind mit Beschluss der Landesregierung Nr. 414 und 415 vom 16.05.2023 festgelegt:

Gesetzliche Grundlagen der Richtlinien sind Art.37 und Art.38 des Landesgesetz Nr.14 vom 17.Juli 1987 und die Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der europäischen Kommission vom 14. Dezember 2022.

Das ausgefüllte Formular und die dazugehörigen Anlagen müssen digital an folgende Adresse geschickt werden:

E-Mail: wildtiermanagement@provinz.bz.it          oder        PEC: wildtier.fauna.selvatica@pec.prov.bz.it

Das ausgefüllte Formular und die dazugehörigen Anlagen müssen digital an folgende Adresse geschickt werden:

E-Mail: wildtiermanagement@provinz.bz.it         oder        PEC: wildtier.fauna.selvatica@pec.prov.bz.it

Das Formular für den Antrag auf Beihilfe muss bei der örtlich zuständigen Forststation ausgefüllt werden.

Das Formular für den Antrag auf Beihilfe muss bei der örtlich zuständigen Forststation ausgefüllt werden.

Laut Vereinbarung zwischen dem Südtiroler Bauernbund und dem Südtiroler Jagdverband (Oktober 2010) ersetzt das jeweilige Jagdrevier Schäden von jagdbaren Tieren an landwirtschaftlichen Kulturen und Privatwäldern und beteiligt sich an der Errichtung von Wildzäunen.