Wolfsschäden und Vergütung
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 21 vom 10. Jänner 2017 regelt unter anderem die Entschädigung für Schäden durch geschützte Wildtiere an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztierbeständen. In der Anlage B befinden sich die Richtlinien zur Entschädigung von durch Großraubwild verursachte Schäden.
Grundvoraussetzungen für Entschädigungen sind:
1. Umgehende Meldung von fehlenden Tieren oder gerissenen Tieren an die zuständige Behörde (Notruf 112 wählen)
2. Amtliche Bewertung/Beurteilung der Sachlage bzw. Übergriffe/Risse
3. Von der Amtsperson bestätigter Riss durch Großraubwild bzw. über Genetik
4. Im Kausalzusammenhang stehende Verluste (z.B. Absturz bei Übergriff, d.h. ein Teil der Tiere gerissen und ein Teil der Tiere abgestürzt) werden auch vergütet
Festgestellte Schäden von Großraubwild werden zu 100% vergütet. Die Richtpreise für die Entschädigung werden jährlich von der Abteilung Landwirtschaft festgelegt.