Bestellung zum Fischereiaufseher
Die Kontrolle der Fischerei und die Aufsicht über die Einhaltung der geltenden Vorschriften im Bereich der Fischerei bzw. Schutz der Gewässer obliegt:
- den Organen der Forstpolizei
- den Amtsträgern der Gerichtspolizei
- den freiwilligen Fischereiaufsehern der Vereine bzw. Privatfischereien
Vor der Ernennung zum mit der Fischereiaufsicht betrauten Wachorgan muss der Anwärter mit Erfolg einen vom Amt für Jagd und Fischerei organisierten Ausbildungskurs von mindestens zwei Tagen besucht haben; Unterrichtsgegenstände bilden das Landesfischereigesetz, dessen Durchführungsverordnung sowie die Bestimmungen über die Verhängung der Verwaltungsstrafen.
Zu Fischereiaufsehern dürfen nur Personen bestellt werden, die:
- die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
- das Abschlusszeugnis der Pflichtschule besitzen,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie den Wehrdienstverpflichtungen nachgekommen sind,
- nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind und einen guten Leumund besitzen,
- geistig und körperlich geeignet und verlässlich sind,
- im Besitz eines gültigen Fischerscheines sind und
- den Befähigungsnachweis für die Ausübung des freiwilligen Fischereiaufsehers besitzen
- Gesuch Ernennung als Sonderwachorgan_1 Bewirtschafter
- Gesuch Ernennung als Sonderwachorgan_2 Bewirtschafter
- Gesuch Ernennung als Sonderwachorgan_3 Bewirtschafter
- Broschüre Fischereiaufseher