Erfassung von Luftfahrthindernissen

Gemäß Landesgesetz 1/06 (Externer Link) sind die Betreiber von Luftfahrthindernissen verpflichtet, deren Bestehen, Errichtung und Abbau der Landesabteilung Forstwirtschaft zu melden. Das Ziel ist die Erstellung einer flächendeckenden, digitalen, täglich ajournierten Karte der gesamten Flughindernisse in Südtirol. Diese Karte soll Hubschrauber- und Flugzeugpiloten einen genauen Überblick bieten bzw. die notwendige Information bereitstellen, um den Hindernissen in der Luft auszuweichen und somit wesentlich zur Flugsicherheit beitragen.

Ansprechpartner
Amt für Forstplanung, forest.management@pec.prov.bz.it
Tel. 0471 415340

Luftfahrthindernisse sind (gemäß Vorschriften des Verteidigungsministeriums) vertikale Bauten wie Masten, Antennen, Stützen, Kamine und ähnliche Bauten sowie lineare Infrastrukturen wie Seilbahnen, elektrische Leitungen, gespannte Seile und ähnliche Infrastrukturen, die eine gewisse Höhe über Grund überschreiten.
In die digitalen Karten, in welchen die Luftfahrthindernisse verzeichnet sind, werden folgende Anlagen eingetragen:

  • senkrechte Hindernisse:
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 60 Metern innerhalb der geschlossenen Ortschaften,
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaften.
  • linienförmige Hindernisse:
    • mit einer Höhe über Grund von mindestens 15 Metern,
    • in Form von Elektroleitungen mit einer Netzspannung von mehr als 50 Kilovolt (unabhängig von der Höhe über Grund),
    • alle Hindernisse mit einer Höhe von weniger als 15 Metern außerhalb der geschlossenen Ortschaft, die sich in einer besonderen Lage befinden und nicht leicht erkennbar sind.

Die Karte der bisher erfassten Luftfahrthindernisse ist im GeoBrowser veröffentlicht. Hier sind die Hindernisse detailliert beschrieben. So finden sich auf der Karte der genaue Verlauf eines Drahtseiles und die Standorte eventueller Stützen. Gleichzeitig ist für jedes Hindernis ein eigener Datensatz abrufbar, aus dem die schräge Seillänge, die maximale Höhe über Grund, der Anlagetyp und deren eventuelle Kennzeichnung hervorgehen.
Neuerrichtungen und Abbrüche von Anlagen werden vom Amt für Forstplanung täglich aktualisiert und der aktuelle Stand kann über den Landesbrowser GeoBrowser jederzeit eingesehen werden.

Derzeit (Stand vom 31.01.2019) umfasst die digitale Karte 3.581 linienförmige und 957 vertikale Hindernisse.

Linienförmige Luftfahrthindernisse

Anzahl
Materialkleinseilbahn 1.048
Materialseilbahn 119
Ortsveränderliche Materialseilbahn 141
Schussdraht 314
Seilbahn zur Beförderung von Personen und Gütern 7
Elektroleitungen 1.606
Andere (Wasserleitungen, usw.) 94
Aufstiegsanlagen 252

Unter „kleine“ Anlagen sind vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Anlagen zu verstehen, wie

Materialkleinseilbah

  • Materialkleinseilbahnen (maximale Nutzlast bis 1.000 kg) zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
  • Seilriesen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (z.B. Heuschussdrähte)
  • Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung
  • Materialseilbahnen zu Schutzhütten.

Für die Meldung dieser „kleinen“ Anlagen bietet die Abteilung Forstwirtschaft den Betreibern eine Hilfeleistung an: Anhand eines Computerprogramms wird mit Hilfe des Betreibers die Anlage in der gebietsmäßig zuständigen Forststation in die digitale Karte eingetragen und gleichzeitig das Meldeformular für die staatliche Meldung erstellt. Dieses ist vom Eigentümer zu unterschreiben und in der jeweiligen Forststation sowie vom Betreiber aufzubewahren. Die Meldung an die sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums erfolgt automatisch von der Forststation aus über Newsletter. Die Meldung des Luftfahrthindernisses an die Forststation und damit an die Militärbehörden muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Errichtung der Anlage erfolgen. Der Betreiber kann erst nach Erhalt der Genehmigung (Nulla Osta) von Seiten der sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums mit dem Bau der Anlage beginnen.

Für die Meldung aller anderen Luftfahrthindernisse, welche meist kommerziellen Zwecken dienen, wie

  • Seilbahnen für die Beförderung von Personen,
  • Elektroleitungen,
  • Telefonleitungen,
  • Eisenbahnleitungen

müssen die einzelnen Betreiber – mindestens 30 Tage vor Beginn der Errichtung der Anlage - das Meldeformular (mit Stempel und Unterschrift versehen) an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Amtes für Forstplanung zukommen lassen. Das Amt für Forstplanung veröffentlicht das Hindernis in der digitalen Karte der Luftfahrthindernisse Südtirols und leitet es automatisch über Newsletter an die Militärbehörden weiter. Der Betreiber erhält von den Militärbehörden die Genehmigung für die Aufstellung bzw. für den Bau der Anlage. Erst dann kann mit dem Bau der Anlage begonnen werden.

Für Elektroleitungen mit einer Netzspannung von mehr als 50 Kilovolt muss das Formular um zusätzliche Angaben bezüglich Erstellung eines Elektrosmogkatasters ergänzt werden.

Eine Hilfe zum Ausfüllen des Meldeformulars bzw. der Excel-Datei bietet die Anleitung zur Meldung der Luftfahrthindernisse.

Die Koordinaten der einzelnen Elemente des Hindernisses müssen eine Lagegenauigkeit von ±20 m aufweisen.

Für die Erstellung des Elektrosmogkatasters müssen die Stützen von Elektroleitungen mit mehr als 50 Kilovolt mit einer Lagegenauigkeit von ±5 m gemeldet werden.

Ebenso wie die Neuerrichtung von Anlagen ist deren Abbruch gemäß Landesgesetz 1/06 (Externer Link) seitens der Betreiber meldepflichtig. Dabei genügt es auf dem aufbewahrten Meldeformular das Datum des Abbruches einzutragen, zu unterschreiben und mit Stempel zu versehen. Dieses Formular muss erneut über die zertifizierte E-Mail-Adresse an das Amt für Forstplanung (bei „kleinen“ Anlagen ist die Meldung an die gebietsmäßig zuständige Forststation ausreichend) geschickt werden. Das zuständige Landesamt meldet es an die sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums und löscht das Hindernis aus der digitalen Karte. Dies muss spätestens sieben Tage nach Abbruch der Anlage erfolgen.

Gemäß Vorschriften des Verteidigungsministeriums müssen vorgenommene Änderungen der technischen Daten sowie des Betreibers, wie z.B. Kennzeichnung, Position einzelner Stützen, usw. unverzüglich dem Amt für Forstplanung gemeldet werden; dieses übermittelt die durchgeführten Änderungen an die sachzuständigen Organisationseinheiten des Verteidigungsministeriums.

Zusätzlich wird die Meldung eines neuen Luftfahrthindernisses sowie dessen Abbruch an ENAC und ENAV erforderlich, wenn

  • sich das Hindernis – unabhängig von der Höhe über Grund – innerhalb eines Radius von 5 km um den Flughafen Bozen befindet,
  • das Hindernis eine Höhe über Grund von ≥ 100 m aufweist und
  • in allen anderen Fällen, die in der „nota prot. 146391/IOP del 14/11/2011“ aufgelistet sind.

Der Bau solcher Anlagen ist von ENAC und ENAV genehmigungspflichtig. Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Homepage von ENAC (Externer Link) (Ostacoli e pericoli per la navigazione aerea / Protocollo tecnico) beschrieben.

Das Ansuchen muss vom Betreiber an die zertifizierte E-Mail-Adresse (oder über eingeschriebenen Brief) von ENAC und ENAV geschickt werden:

ENAC: operazioni.venezia@postacert.enac.gov.it
ENAV: funzione.psa@pec.enav.it

Die Kennzeichnung der Luftfahrthindernisse muss nach den Vorschriften des Verteidigungsministeriums und der ENAC erfolgen.