Rechtsvorschriften
Das Landesforstgesetz (Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21) setzt sich zum Ziel, im öffentlichen Interesse alle Böden zu schützen, und zwar durch nachhaltige Nutzung der Wälder, Bergmähder und Almen bzw. Weiden. Besonders soll dabei der Wald in seiner Gesamtheit und seinen verschiedenen Funktionen erhalten werden (Artikel 1).
Um diese Zielsetzung zu erreichen, verfolgt das Forstgesetz vier Strategien (Artikel 2): einerseits die freie Verfügbarkeit über den eigenen Grund und Boden einschränken (z.B. Holzschlägerungen, Waldrodungen, Weideausübung sind genehmigungspflichtig) und andererseits für die Grundeigentümer in eigener Regie Arbeiten durchführen (z.B. Bau von Infrastrukturen, Verbauungen, Aufforstungen...) oder dafür Beiträge gewähren sowie eine breit gefächerte Beratung anbieten.