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Startschuss für Zahlungen an Arbeitnehmer
Nach grünem Licht für das Rahmenabkommen sind sich Land und Sozialpartner einig: Mit bilateralem Solidaritätsfonds und außerordentlichem Lohnausgleich greifen die Zahlungen an Arbeitnehmer breit.
Das Land Südtirol hat gestern (1. April) zusammen mit den Sozialpartnern die Unterschrift unter ein Rahmenabkommen gesetzt: Dadurch greift die außerordentliche Lohnausgleichskasse auch für jene Arbeitnehmer, die auf keine anderen Zugänge zugreifen können. Getragen wird das Rahmenabkommen vom Land Südtirol, den Arbeitgeberverbänden und den repräsentativen Gewerkschaften gemeinsam.
Landeshauptmann Arno Kompatscher sieht dies als einen Baustein im Gesamtbauwerk: "Schritt für Schritt setzen wir die notwendigen Maßnahmen um. Im gemeinsamen Schulterschluss wird uns das gelingen."
Die Landesregierung ist überzeugt, mit dem Abkommen einen Rettungsschirm für den Bereich Arbeit aufzupannen, der in der Corona-Krise möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schützt.
Damit haben nun auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu einem Lohnausgleich, die nicht in den ordentlichen Lohnausgleich fallen, erklärt Wirtschaftslandesrat Philipp Achammer: "Der außerordentliche Lohnausgleich wird in Südtirol und im Trentino, im Unterschied zum restlichen Staatsgebiet, über den bilateralen Solidaritätsfonds ausgezahlt. Dadurch erhalten nun auch jene Beschäftigte Zugang zum Lohnausgleich, die ansonsten durch das soziale Netz fallen würden."
Den Antrag an den Fonds stellen die Arbeitgeber über das vom Naitionalen Institut für Sozialfürsorge NISF/INPS zur Verfügung gestellte Informationssystem. "Ziel dabei war, den Weg der Antragsstellung und Genehmigung so kurz als möglich zu halten, damit die Auszahlung durch das NISF/INPS so schnell als möglich bei den Betroffenen ankommt", sagt Landesrat Achammer. Eine wesentliche Voraussetzung ist: Die begünstigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in der Zeit vom 23. Februar 2020 bis zum 17. März 2020 beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
LPA/gst