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Präzisierungen zu jüngster Corona-Verordnung des Landeshauptmanns
In einem Rundschreiben hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (14. April) Präzisierungen zur gestrigen Corona-Dringlichkeitsmaßnahme veröffentlicht.
Was ist die Kernfamilie? Wer gilt als Lebenspartner? Präzisierungen zu der am gestrigen Ostermontagabend unterzeichneten Dringlichkeitsverordnung (Nr. 20 vom 13. April 2020) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher heute (14. April 2020) in Form eines Rundschreibens veröffentlicht.
Die gestrige Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 zielt unter anderem darauf ab, bestehende Hürden für das Zusammenleben der Kernfamilie abzubauen. Die Regelungen gelten ausschließlich innerhalb der Landesgrenzen von Südtirol.
Im Sinne des heutigen Rundschreibens von Landeshauptmann Kompatscher können sich Eltern minderjähriger Kinder, die nicht denselben Wohnsitz haben oder sich aufgrund anderer Umstände derzeit nicht in derselben Wohnung aufhalten, für einen der beiden Hauptwohnsitze entscheiden. Dadurch wird es möglich, die restliche Zeit der Ausgangsbeschränkung gemeinsam zu verbringen.
Die Dringlichkeitsverordnung von gestern erlaubt es auch, dass geschiedene oder getrennt lebende Eltern minderjähriger Kinder diese besuchen oder sie vom anderen Elternteil zu sich nach Hause holen dürfen, sofern dies mit den gerichtlichen Vorgaben oder den gemeinsamen Abmachungen der Eltern im Einklang steht.
Was die Lebenspartnerschaften angeht, so präzisiert das heutige Rundschreiben, dass volljährige Lebenspartner sich für einen der beiden Hauptwohnsitze der Partner entscheiden können, um so die restliche Zeit der Ausgangsbeschränkung gemeinsam verbringen zu können. Dieser einmalige Wechsel des Aufenthaltsortes muss bis zum Ende der Ausgangsbeschränkung beibehalten werden.
Wechsel des Aufenthaltsortes sind dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sich der Hauptwohnsitz des Ehepartners oder des volljährigen Lebenspartners befindet, per E-Mail mitzuteilen. Hierfür gilt es das Formular in der Anlage ausgefüllt zu übermitteln. Dieses Mail ist der Selbsterklärung beizulegen und im Falle einer Kontrolle durch die Ordnungshüter vorzulegen.
Landeshauptmann Kompatscher betont in diesem Zusammenhang erneut, dass die gestern beschlossenen Erleichterungen kein Freibrief seien, sondern das weitere Durchhalten erleichtern sollten. Dazu gehört auch, dass Besuche bei Großeltern nicht in den Erleichterungen aufgenommen wurden. Insgesamt gelte weiterhin "Ansteckungsrisiken zu vermeiden", um in Abstimmung mit Gesundheitswesen und Wirtschaft den "Weg eines gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Neustarts zu gehen".
Die Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 20 und das heutige präzisierende Rundschreiben sind auf den Webseiten des Landes Südtirol zum Bevölkerungsschutz unter Coronavirus abrufbar.
LPA/jw