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Corona-Bestimmungen für Diskotheken angepasst

Die Landesregierung hat eine weitere Lockerung der Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus beschlossen. In Discos und Tanzlokalen sind jetzt wieder mehr Gäste zugelassen.

Weitere Lockerungen für den Diskotheken-Betrieb hat die Landesregierung heute beschlossen. (Foto: Pixabay)

Seit 15. Juli dürfen Diskotheken und Tanzlokale in Südtirol wieder arbeiten. Heute (28. Juli) hat die Landesregierung Erleichterungen für den Discobetrieb beschlossen. Dazu hat sie die Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 geändert, das den autonomen Neustart des Land Südtirol nach dem Lockdown regelt.

Die heute auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher von der Landesregierung beschlossene Anpassung der Corona-Bestimmungen sieht vor, dass künftig mehr Gäste als bisher vorgesehen in das Lokal dürfen, nämlich 30 Prozent der laut Lizenz für die Betriebsfläche vorgesehenen Personen. Die maximal zulässige Gästezahl muss am Eingang des Lokals veröffentlicht sein. Zudem wird - zugunsten einer allgemeinen Registrierungspflicht für Discobesuchende - die bisher geltende Verpflichtung zum Herunterladen der Immuni-App aufgehoben.

"Wir bleiben bei sehr strengen Vorgaben für die Discos", betont Landeshauptmann Kompatscher. "Zugangsbeschränkungen, die vollständige Erfassung der Besucher und Besucherinnen, die Vorschrift zum dauernden Tragen der Maske sollen die Risiken möglichst minimieren. Die heute vorgenommenen drei Änderungen sind ein Kompromiss, der die Handhabe für die Diskothekenbetreiber erleichtert."

Um die Discobesuchenden im Falle von Infektionen nachverfolgen zu können, muss jeder Gast den Personalausweis vorlegen. Die Diskotheken sind dafür zuständig, die Besuchenden zu registrieren und deren Daten vollständig zu erheben. Dieses lückenlose Erfassen aller Besuchenden ersetzt die bisher vorgesehene Verpflichtung die Immuni-App auf das Smartphone herunterzuladen. Trotzdem empfehlen Landesregierung und Sanitätsbetrieb, die App herunterzuladen.

Die Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020 beinhaltet generelle Vorschriften und spezifische Maßnahmen für unterschiedliche Sektoren. Diese werden aufgrund der epidemiologischen Entwicklung kontinuierlich aktualisiert. Die heute von der Landesregierung genehmigte neue Anlage A wird nun im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt mit 29. Juli 2020 in Kraft. Einzusehen ist sie auf den Webseiten des Landes zum Coronavirus

LPA/jw

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Beschlüsse der Landesregierung vom 28.07.2020