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Corona-Bestimmungen: Neuerungen für Schulen und Sportveranstaltungen

Die Landesregierung hat heute die Anlage A des Corona-Gesetzes geändert. Die Anpassungen betreffen die Befugnisse der Schulführungskräfte und Sportveranstaltungen mit Publikumspräsenz.

Schüler und Schülerinnen, die sich nicht an die Corona-Sicherheits- und Schutzbestimmungen halten, können künftig der Schule verwiesen werden. (Foto: Unsplash)

Die Landesregierung hat heute (29. September) die Anlage A zum Südtiroler Corona-Gesetz (LG 4/2020) genehmigt. Diese Anlage, die auf der Grundlage der epidemiologischen Entwicklungen kontinuierlich angepasst wird, gibt die Verhaltens- und Vorgehensweisen zur Prävention von Sars-Cov-2-Ansteckungen für die verschiedenen Lebens- und Arbeitsbereiche vor. Die heutige Aktualisierung enthält einige wenige Änderungen, vor allem in den drei Bereichen Schule, organisierte Veranstaltungen und Sportveranstaltungen.

Wie der Landeshauptmann nach der Regierungssitzung erklärte, gehe es der Landesregierung aufgrund der aktuellen Corona-Lage derzeit eher um eine korrekte und gewissenhafte Einhaltung der bestehenden Regeln als um große Änderungen: "Die aktuelle Corona-Lage ist nicht rosig, wir haben sie aber noch unter Kontrolle. Wir können die Regeln daher nicht lockern, müssen sie aber auch nicht verschärfen. Wichtig ist, dass sich alle daran halten!" 

Die erste Präzisierung betrifft die Schulen und ermächtigt Schulführungskräfte dazu, Schüler oder Schülerinnen des Schulgebäudes zu verweisen oder ihnen den Zutritt zu verweigern, wenn diese sich trotz Aufforderungen nicht an die Hygiene- und Schutzmaßnahmen halten, das heißt, Abstände nicht einhalten oder keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Dadurch soll die Gesundheit der gesamten Schulgemeinschaft geschützt werden.

Die zweite Änderung macht künftig die Abhaltung von organisierten Veranstaltungen, Festzügen und Märschen möglich, wobei die allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln zu befolgen sind. Erlaubt ist damit auch die Teilnahme der Chöre und Musikkapellen an den Festzügen und Märschen bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Chormitglieder müssen dabei einen Abstand von eineinhalb Metern einhalten, die Musikanten der Musikkapellen müssen einen Meter Abstand wahren. 

Vereinfacht werden schließlich die Genehmigungsverfahren für Sportveranstaltungen, bei denen die derzeit geltenden Höchstzahlen von 500 Zuschauern im Freien und 200 Zuschauern in der Halle überschritten werden. In solchen Ausnahmefällen verfassen die Veranstalter ein eigenes Sicherheitsprotokoll, das der Landeshauptmann direkt an den Sanitätsbetrieb zur Begutachtung weiterleitet. Auf der Grundlage des Gutachtens kann der Landeshauptmann dann die Genehmigung für die Veranstaltung erteilen. Bisher war eine Begutachtung durch das technisch-wissenschaftliche Komitee notwendig gewesen. 

Der Landeshauptmann bekräftigte, dass die Anpassungen vor allem dazu dienen, die Einhaltung der Regeln zu erleichtertern. Er erinnerte, wie wichtig es sei, die sogenannten AHA-Regeln (Abstand, Händewaschen, Atemschutz) nicht nur in Betrieben und im öffentlichen, sondern auch im privaten Bereich einzuhalten. Da sich bei den kalten Temperaturen immer mehr Personen in geschlossenen Räumen aufhalten, werde nun auch die 1/5-Regel (1 Person pro 5 Quadratmetern) wieder wichtiger.

Die Änderungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. 

Alle Verordnungen zum Covid-19-Notstand auch das Landesgesetz Nr. 4/20 zum Neustart und die dazu gehörende Anlage A sind auf den Landeswebseiten zum Thema Coronavirus veröffentlicht.

LPA/sf/jw-gst

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Beschlüsse der Landesregierung vom 29.09.2020