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Personalunterbringung in Gewerbegebieten: Kriterien definiert
Auf die neuen Kriterien und Parameter für die Räumlichkeiten und für die Unterbringung von Personal in Gewerbegebieten hat sich die Landesregierung heute verständigt.
Die Landesregierung hat heute (25. Juli) auf Vorschlag von Landesrat Philipp Achammer neue Kriterien und Parameter festgelegt, die bei der zeitweiligen Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten zur Anwendung kommen. "Im Wesentlichen haben wir unsere ursprüngliche Gangart bestätigt und dabei drei Punkte neu festgelegt", informiert Landesrat Achammer. Es handle sich dabei um Erleichterungen, die den Betrieben angesichts des angespannten Wohnungsmarktes die Schaffung von Wohnmöglichkeiten und damit die Anwerbung von Fachkräften erleichtern solle.
So sehen die heute genehmigten Kriterien vor, dass Personalunterkünfte in den Gewerbegebieten bis zur akustischen Klasse V möglich sein sollen, bisher war dies bis zur akustischen Klasse IV möglich. Verlängert wurde die Höchstdauer der kontinuierlichen Nutzung: Sie beträgt künftig zwölf anstelle von sechs Monaten. Um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wurde zudem die Bestimmung umformuliert, nach der in einem einzigen Gebäude bis zu 30 Unterkünfte zulässig sind. Die neuen Kriterien treten mit August 2023 in Kraft und ersetzen ab diesem Zeitpunkt die bisher geltende "Verordnung über Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal in den Gewerbegebieten".
Die rechtliche Grundlage, um in Gewerbegebieten unter bestimmten Voraussetzungen Räumlichkeiten für die zeitweilige Unterbringung von Personal errichten zu können, war mit Artikel 27 des Landesgesetzes Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) geschaffen worden.
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LPA/jw