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Kriterien
der Wählbarkeit und Unwählbartkeit |
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Wer darf nicht in
den Landtag gewählt werden? |
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Nicht in den Landtag gewählt
werden dürfen:
- die Mitglieder der Regierung und die Regierungskommissäre
für die Provinzen Trient und Bozen;
- die Polizeidirektoren von Trient und Bozen und
die Funktionäre der öffentlichen Sicherheit,
die ihren Dienst in der Region ausüben;
- die Bürgermeister der Gemeinden mit einer
Bevölkerung von über 20.000 Einwohnern;
- die Richter, die im Gebiet der Region ihre Rechtsprechungsgewalt
ausüben, die Mitglieder des Staatsrates, die
Mitglieder der im Art. 90 des Sonderstatutes vorgesehenen
Organe der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Mitglieder
des Rechnungshofes und dessen Sektion mit Sitz in
der Region;
- die Generäle, Admiräle und höheren
Offiziere der Streitkräfte, die ihre gebietliche
Befehlsstelle in der Region haben;
- die Bediensteten der Region oder der Provinzen
Trient und Bozen, die einen Dirigentenrang innehaben
oder die jedenfalls Diensten oder Ämtern dieser
Verwaltungen vorstehen, sowie die Generalsekretäre
der Provinzhauptstädte;
- die Geistlichen und Kultusdiener, die im Gebiet
der Region kirchliche Gewalt und Seelsorge innehaben
und diejenigen, die sie ordnungsgemäß vertreten.
Der unter Buchst. c) vorgesehene Nichtwählbarkeitsgrund
ist unwirksam, wenn der Betroffene innerhalb des letzten
Tages, der für die Einreichung der Kandidatur festgesetzt
wurde, infolge von Rücktritt ihre/seine Funktionen
nicht mehr ausübt.
Die unter Buchst. a), b), d), e), f) und g) vorgesehenen
Nichtwählbarkeitsgründe sind unwirksam, wenn
die/der Betroffene spätestens an dem für die
Einreichung der Kandidatur letztmöglichen Tag ihre/seine
Funktionen infolge von Rücktritt, Versetzung, Widerruf
des Auftrags oder Antrag auf Versetzung in den Wartestand
nicht mehr ausübt.
DDer Wartestand wird für den Zeitraum zwischen
dem Datum der Annahme der Kandidatur und dem Wahltag
gewährt und ist durch die Ordnungen der Körperschaften,
bei denen die Betroffenen bedienstet sind, geregelt.
Die Annahme der Kandidatur bringt jedenfalls den
Verfall von den Ämtern nach Buchst. c) mit
sich.
Innerhalb von fünf Tagen nach dem Antrag ist die
öffentliche Verwaltung verpflichtet, die aus den
im zweiten und dritten Absatz dieses Artikels vorgesehenen
Rücktrittsgesuchen oder Gesuchen um Versetzung
in den Wartestand erwachsenden Maßnahmen zu treffen.
Wenn die Verwaltung die Maßnahmen nicht trifft,
ist das Rücktritts- oder Wartestandsgesuch, begleitet
von der tatsächlichen Einstellung der Funktionsausübung,
vom fünften Tag nach der Einreichung an wirksam.
Unter Einstellung der Funktionsausübung ist die
wirkliche Enthaltung von jeder Amtshandlung betreffend
das bekleidete Amt zu verstehen.
Nicht wählbar sind ferner:
- diejenigen, welche direkt oder als gesetzliche
Vertreter von Gesellschaften oder privaten Unternehmen
aufgrund von Werk- oder Lieferverträgen oder
Konzessionen oder administrativen Ermächtigungen
von großer wirtschaftlicher Bedeutung, welche
eine spezifische Erfüllungspflicht oder die Einhaltung
allgemeiner oder besonderer Bestimmungen zum Schutz
des öffentlichen Interesses, denen die Konzession
oder Ermächtigung unterliegt, vorsehen, gegenüber
der Region oder den Provinzen gebunden sind;
- die gesetzlichen Vertreter, die Verwalter oder
Leiter von Unternehmen oder Gesellschaften mit Gewinnzwecken
zugunsten von Privatpersonen, die von der Region oder
den Provinzen durch dauernde Subventionen, Zuweisungs-
oder Zinsgarantien unterstützt werden, wenn diese
Subventionen nicht aufgrund eines Gesetzes erteilt
werden;
- die gesetzlichen Vertreter, die Verwalter oder
Leiter von Aktiengesellschaften mit Mehrheitskapital
der Region oder der autonomen Provinzen;
- die Rechtsberater, Verwaltungsberater und technischen
Berater, die in dauernder Weise zugunsten der Personen,
Gesellschaften und Unternehmen nach den Buchst. a),
b) und c) tätig sind.
Schließlich sind unwählbar
- diejenigen, die die Finanz- oder Verwaltungsrechnung
einer die Region oder die autonomen Provinzen Trient
oder Bozen betreffenden Gebarung nicht vorgelegt haben,
- diejenigen, die mit rechtskräftigem Urteil
gegenüber der Körperschaft, der Anstalt
oder dem Betrieb wegen Taten für verantwortlich
erklärt wurden, die sie zu der Zeit begangen
haben, als sie Verwalter oder Bedienstete der Region
oder der Provinzen Trient und Bozen oder einer Anstalt
oder eines Betriebes waren, die diesen unterstellt
sind oder von diesen beaufsichtigt werden, und die
ihre Schuld noch nicht getilgt haben.
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Unvereinbarkeit der
Ämter |
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Unvereinbar
mit dem Amt einer/eines Landtagsabgeordneten ist das
Amt
- eines Kammerabgeordneten und das eines Senators;
- eines Richters des Verfassungsgerichtshofes;
- von Mitgliedern anderer Regionalräte;
- eines Gemeinderatsmitgliedes einer Gemeinde der
Region;
- eines Präsidenten, eines Assessors oder eines
Ratsmitgliedes einer Bezirks- oder Talgemeinschaft
oder eines Präsidenten oder eines Mitgliedes
des Verwaltungskomitees oder der Generalversammlung
einer lokalen Sanitätseinheit.
- Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten ist außerdem
die Stellung eines Bediensteten der Region oder der
autonomen Provinzen Trient und Bozen unvereinbar.
- Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten ist ferner
die Stellung eines Bediensteten des Staates oder anderer
öffentlicher Körperschaften unvereinbar.
- Das Amt eines Landtagsabgeordneten darf nicht bekleiden,
wer als Partei in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren
mit der Region oder mit den Autonomen Provinzen Trient
und Bozen einen Rechtsstreit anhängig hat. Die
Anhängigkeit eines Streites in Steuersachen bringt
nicht die Unvereinbarkeit mit sich.
Mit dem Amt eines Landtagsabgeordneten
unvereinbar ist schließlich das Amt
- eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates,
eines Generaldirektors oder eines leitenden Bediensteten
von Körperschaften, Instituten, Vereinigungen
und Gesellschaften, die der Aufsicht und Kontrolle
der Region oder der autonomen Provinzen unterliegen;
- eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates,
eines Generaldirektors oder eines leitenden Bediensteten
von Körperschaften, Instituten und Gesellschaften,
denen die Region oder die autonomen Provinzen üblicherweise
Beihilfen, Zuschüsse oder Beiträge gewähren;
- eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates,
eines Generaldirektors oder eines leitenden Bediensteten
von Bankinstituten oder Aktiengesellschaften, deren
Zweck überwiegend die Ausübung einer finanziellen
Tätigkeit ist und die in dieser Eigenschaft mit
der Region und den autonomen Provinzen Beziehungen
unterhalten;
- eines Präsidenten, eines Mitgliedes des Verwaltungsrates,
eines Generaldirektors oder eines leitenden Bediensteten
von Körperschaften, Instituten, Vereinigungen
und Gesellschaften, die Dienste jedweder Art auf Rechnung
der Region oder der autonomen Provinzen ausüben;
- eines Rechtsberaters, eines Verwaltungsberaters
und eines technischen Beraters, der in dauernder Weise
zugunsten der Körperschaften, Institute, Vereinigungen
und Gesellschaften nach den Buchst. a), b), c) und
d) tätig ist;
- eines Landtagsabgeordneten der im Laufe seiner
Amtszeit in eine in diesem Gesetz vorgesehene Lage
der Nichtwählbarkeit gerät
Die im vorhergehenden Absatz aufgezählten Unvereinbarkeitsgründe
werden nicht angewandt, wenn es sich um Körperschaften,
Institute, Vereinigungen und Gesellschaften mit ausschließlicher
kultureller, sportlicher, gewerkschaftlicher, konfessioneller
Zielsetzung oder mit ausschließlichem Fürsorgecharakter
und um Genossenschaften oder Genossenschaftsverbände,
die in den öffentlichen Registern eingetragen sind,
handelt.
Die in den vorstehenden Absätzen aufgezählten
Unvereinbarkeitsgründe werden nicht angewandt,
wenn die in denselben Absätzen angegebenen Personen
den Rücktritt einreichen oder wenn
- die Bediensteten der Region oder der autonomen Provinzen
Trient und Bozen gemäß der entsprechenden
Ordnung Gesuch um Versetzung in den Wartestand ohne
Bezüge einbringen;
- die Bediensteten des Staates oder anderer öffentlicher
Körperschaften und die obengenannten Bediensteten
laut Punkt 1 bis 5 gemäß dem Gesetz vom
12. Dezember 1966, Nr. 1078, auch in Abweichung von
den in anderen Regionalgesetzen enthaltenen Bestimmungen
oder gemäß dem Gesetz vom 20. Mai 1970,
Nr. 300 ein Gesuch um Versetzung in den Wartestand
ohne Bezüge einbringen.
Die Bestimmungen nach diesem Absatz werden auch auf
die Landtagsabgeordneten der achten Gesetzgebungsperiode
angewandt, sofern diese bei anderen öffentlichen
Körperschaften als der Region oder den autonomen
Provinzen Trient und Bozen bedienstet sind.
Die den Präsidenten und Vizepräsidenten des
Regionalausschusses und der Landesausschüsse, den
Assessoren der Region und der Provinzen sowie den Landtagsabgeordneten
kraft einer Gesetzes-, Statuts- oder Verordnungsbestimmung
im Zusammenhang mit dem Wahlmandat erteilten Aufträge
und Funktionen stellen keine Nichtwählbarkeits-
oder Unvereinbarkeitsgründe dar. |
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