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Einreichung
der Kandidatenlisten |
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Parteien oder politische
Gruppen, die bei den vergangenen Regionalratswahlen mindestens
einen Sitz mit ihrem Listenzeichen erreicht haben, müssen
keine Unterschriften sammeln. In diesem Falle muss die
Erklärung über die Einreichung der Liste lediglich
vom regionalen oder Landessekretär („Obmann“)
unterschrieben sein. Wenn eine Partei oder Bewegung keinen
politischen Sekretär hat oder wenn dieser abwesend
oder verhindert ist, nimmt ihr auf regionaler oder auf
Landesebene zuständiger Vorsitzender oder Präsident
oder eine von ihm mit notariell beglaubigtem Mandat ausgestattete
Person die Hinterlegung vor. Sieht das Statut einer Partei
oder politischen Gruppierung, die sich zur Wahl stellt,
in ihrem Statut weder einen politischen Sekretär
noch einen Vorsitzenden oder Präsidenten vor, oder
übt dieser aus irgend einem Grund sein Amt nicht
aus, kann ein wie immer genannter verantwortlicher regionaler
oder Landessprecher der Partei oder Gruppierung die Unterschrift
leisten oder eine andere Person mit einem entsprechenden
Mandat ausstatten.
Die Befugnis zur Einreichung der Listen beziehungsweise
zur Beauftragung muss auf die gleiche Art nachgewiesen
werden wie die Befugnis zur Hinterlegung der Listenzeichen.
Die Unterschrift muss beglaubigt werden.
Kandidatenlisten, die von einer neuen Partei oder politischen
Gruppierung oder von einer Partei oder politischen Gruppierung
eingereicht werden, die bei den vergangenen Wahlen nicht
mindestens einen Sitz mit ihrem Listenzeichen erreicht
hat, muss von mindestens 400 Wahlberechtigten für
die Wahl zum Südtiroler Landtag unterschrieben sein;
es dürfen aber nicht mehr als 600 Unterschriften
vorgelegt werden.
Jeder Wähler darf nur eine Kandidatenliste unterschreiben.
Die Proponenten müssen mit Ihrem Zunamen, Vornamen,
Geburtsort und Geburtsdatum angeführt werden. Außerdem
ist bei jedem Unterzeichnenden die Gemeinde anzugeben,
in deren Wählerlisten der Betreffende eingetragen
ist.
Die Unterschrift der Proponenten ist zu beglaubigen.
Die Beglaubigung muss unmittelbar nach der Unterschrift
vorgenommen werden. Sie besteht in der Bestätigung
des Amtsträgers, dass die Unterschrift in seiner
Anwesenheit geleistet wurde, nachdem er die Personalien
des betreffenden Proponenten festgestellt hat. Anzugeben
sind auch die Modalitäten der Identifizierung, das
Datum und der Ort der Beglaubigung, der Zuname und der
Vorname des Amtsträgers sowie seine Amtsfunktion.
All diese Angaben muss der Amtsträger schließlich
mit seiner vollständigen Unterschrift und mit dem
Amtsstempel versehen. Die Unterschriften müssen auch
kumulativ vom Notar, vom Friedensrichter, vom Kanzlisten
des Gerichts oder vom Gemeindesekretär beglaubigt
werden. |
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Weitere Unterlagen,
die beizulegen sind |
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- Zusammen mit der Erklärung über die Einreichung
der Kandidatenliste müssen die Bescheinigungen
des jeweiligen Bürgermeisters (auch in kumulativer
Form) vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass
die Proponenten in den Wählerlisten der Gemeinde
eingetragen sind und die Voraussetzung der Ansässigkeit
für die Ausübung des Wahlrechts bei den
Landtagswahlen erfüllen. Die Erfüllung der
Ansässigkeitserfordernis muss ausdrücklich
aus der Bescheinigung hervorgehen.
- Mit der Kandidatenliste muss das Listenzeichen
in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden,
und zwar auf einem weißen Blatt Papier (Protokollformat),
in den Farben Schwarz und Weiß und in der Form
eines Kreises von 10 Zentimeter Durchmesser.
- Für jeden einzelnen Kandidaten sind außerdem
vorzulegen:
a) eine Erklärung über die Annahme
der Kandidatur. Die Unterschrift unter der Kandidaturannahme
muss beglaubigt sein.Die Beglaubigung muss
unmittelbar nach der Unterschrift erfolgen. Sie besteht
in der Bestätigung des Amtsträgers, dass
die Unterschrift in seiner Anwesenheit geleistet wurde,
nachdem er die Identität des betreffenden Proponenten
festgestellt hat. Anzugeben sind auch die Modalitäten
der Identifizierung, das Datum und der Ort der Beglaubigung,
der Zuname und der Vorname des Amtsträgers sowie
seine Amtsfunktion. All diese Angaben muss der Amtsträger
schließlich mit seiner vollständigen Unterschrift
und mit dem Amtsstempel versehen. Die Beglaubigung
kann vom Notar, vom Friedensrichter, vom Kanzlisten
des Gerichts oder vom Gemeindesekretär vorgenommen
werden.
Der Kandidat muss in der Erklärung über
die Annahme der Kandidatur die Sprachgruppe angeben.
b) die Geburtsbescheinigung,
c) die vom Bürgermeister ausgestellte Bescheinigung
über die Eintragung in die Wählerlisten
einer Gemeinde der Region zum 9. 9. 2003,
d) die Erklärung über die Sprachgruppenzugehörigkeit.
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