Freie Stellen für das Schulpersonal

Laut der geltenden Personalordnung des Landes müssen frei werdende Stellen über Medien bekannt gemacht werden. (Landesgesetz vom 18. Mai 2015, Nr. 6, (Externer Link) Art. 12, Abs. 5).
Für die Besetzung der Stellen haben Kandidaten aus der Rangordnung gegenüber anderen Kandidaten Vorrang.

Zur Zeit verfügbare Stellen:

Maßnahmen aufgrund von COVID-19 – Bestimmungen für Bedienstete mit schwerer Beeinträchtigung oder besonderen Situation - Gesetzesdekret vom 17.03.2020, N. 18 - Art. 26 Abs. 2

Mitteilung des Direktors der Personalabteilung vom 09.04.2020

Bestimmungen für Bedienstete mit schwerer Beeinträchtigung oder besonderen Situation - Gesetzesdekret vom 17.03.2020, N. 18 - Art. 26 Abs. 2

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