Freie Stellen für das Lehrpersonal der Musikschulen

Laut der geltenden Personalordnung des Landes müssen frei werdende Stellen über Medien bekannt gemacht werden (Landesgesetz vom 18. Mai 2015, Nr. 6 (Externer Link), Art. 12, Abs. 5).
Für die Besetzung der Stellen haben Kandidaten aus der Rangordnung Vorrang gegenüber weiteren Kandidaten.

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