Repräsentativität der Gewerkschaften
Die Kollektivverträge werden periodisch zwischen den Vertretern der Arbeitgeber und den repräsentativen Gewerkschaften abgeschlossen. Zum Zwecke der Teilnahme an den Vertragsverhandlungen gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ, deren Mitgliederanteil in den jeweiligen Verhandlungsbereichen die vorgeschriebenen Mindestprozentsätze erreicht (10% bzw. 5%). Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird zum 30. November eines jeden Jahres aufgrund der bei der Verwaltung vorliegenden Vollmachten für den Einzug des Gewerkschaftsbeitrages ermittelt. Die detaillierten Bestimmungen zur Repräsentativität sind im Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 13.04.1999, im Kollektivvertrag für die Schule staatlicher Art vom 23. Februar 2000 und im Kollektivvertrag vom 4. Oktober 2016 für den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter enthalten.