Anerkennung Berufserfahrung
Der Artikel 78 enthält eine Kann-Bestimmung und stellt die Zuerkennung eines individuellen Gehaltes aufgrund der Berufserfahrung einer Ermessensentscheidung der Verwaltung dar. Es handelt sich um eine Bestimmung für außerordentliche Situationen, und zwar für Situationen, in welchen die Verwaltung keine geeigneten Bediensteten finden kann. Gemeint sind vor allem Berufsgruppen, wo es notwendig ist, zusätzliche finanzielle Anreize zu schaffen, um qualifizierte Personen zum Eintritt in den Landesdienst zu bewegen.
BÜKV vom 12.02.2008, Art 78: (Externer Link) "Bei Dienstaufnahmen können die einzelnen Körperschaften dem Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung ausweist, eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkennen, welche der erworbenen Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zwecke kann der Bewerber auf Antrag, der innerhalb von dreißig Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages vorzulegen ist, einer eigenen Überprüfung unterzogen werden, um die entsprechend belegte Berufserfahrung unter Beweis zu stellen. Zum Ende der Probezeit bestimmt die Verwaltung die endgültige wirtschaftliche Stellung des Bewerbers, wobei die unter Beweis gestellte Berufserfahrung berücksichtigt wird."
- Der Antrag kann bei der Erstaufnahme in den Landesdienst gestellt werden. Dies gilt auch im Falle von befristeten Dienstverhältnissen von kurzer Dauer.
- Das Ansuchen muss innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrages eingereicht werden - verspätete Ansuchen werden nicht berücksichtigt!
Der Antrag muss schriftlich erfolgen und muss Folgendes enthalten:
- unterzeichnetes Antragsschreiben;
- detaillierter Lebenslauf mit Hinweis auf die schulische Laufbahnentwicklung und exakte Angabe der Berufserfahrungen (mit Hinweis auf Tag, Monat und Jahr);
- Kopie der Identitätskarte.
- wenn die Frist der 30 Tage bereits abgelaufen ist;
- wenn die Klausel zum Art. 78 im individuellen Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich verankert ist;
- wenn die Berufserfahrung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich nicht von Nutzen ist;
- wenn die Person das Recht um Berücksichtigung bereits beansprucht hat. Wurde jemand im Laufe der Zeit in verschiedenen Berufsbildern bei der Landesverwaltung aufgenommen, kann bei einer späteren Neuaufnahme in einem anderen Berufsbild eine eventuelle spezifische Berufserfahrung anerkannt werden, die bei der ersten Aufnahme nicht berücksichtigt wurde;
- im Falle von horizontaler und vertikaler Mobilität, da es sich dabei um Möglichkeiten der beruflichen Veränderung innerhalb der Landesverwaltung handelt und nicht um den Einstieg in den Landesdienst;
- bei Kündigung durch die Bedienstete oder den Bediensteten und nachträglich erneuter Aufnahme (Wiederaufnahme) wird für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses keine Berufserfahrung berücksichtigt;
- Praktika und Stages sind nicht als Berufserfahrung zu betrachten;
- Personen, welche vor dem Inkrafttreten des BÜKV vom 12.02.2008 die Erstaufnahme hatten und nicht um Berücksichtigung der Berufserfahrung angesucht haben, wird keine Berufserfahrung mehr anerkannt.
- es muss eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein, die mit der zu besetzenden Stelle in der Landesverwaltung vereinbar ist;
- die Anerkennung kann nur bei mindestens acht Jahren Berufserfahrung erfolgen; darunter erfolgt keine Anerkennung;
- bei mehr als acht Jahren Berufserfahrung kann höchstens die Berufserfahrung abzüglich der sechs Jahre anerkannt werden;
- die Zuerkennung erfolgt in ganzen Klassen/Vorrückungen und nicht in einzelnen Jahren oder Monaten. Aus diesem Grund kann bei einer einschlägigen Berufserfahrung von insgesamt 8 Jahren maximal 1 Klasse/Vorrückung anerkannt werden;
- es können maximal 20 Jahre Berufserfahrung (diese entsprechen 10 Klassen/Vorrückungen) anerkannt werden;
- für gängige Berufsbilder, in denen die Landesverwaltung keine Schwierigkeiten hat geeignetes Personal zu finden, ist die Anerkennung nicht vorgesehen.
Das Amt nimmt nach der Beantragung Kontakt mit dem entsprechenden Vorgesetzten auf. Am Ende der Probezeit bestätigt dieser die unter Beweis gestellte Berufserfahrung, damit die endgültige wirtschaftliche Stellung der Bediensteten bestimmt werden kann. Die definitive Anerkennung wird erst nach Erhalt dieser Bestätigung vorgenommen.
Ansprechpersonen
Schul-, Kindergarten- und Lehrpersonal der Landesschulen
Valentina Dalbosco (Schul- und Kindergartenpersonal)Tel. +39 0471 411634
E-Mail: valentina.dalbosco@provinz.bz.it Barbara Ghirotto (Lehrpersonal der Landesschulen)
Tel. +39 0471 411625
E-Mail: barbara.ghirotto@provinz.bz.it