Bezahlter Bildungsurlaub
Allgemeines
Dem Landespersonal kann ein bezahlter Bildungsurlaub von bis zu 150 Stunden im Jahr gewährt werden.
Der Bildungsurlaub wird ausschließlich zum Besuch von Lehrgängen, Vorlesungen oder Kursen, die während der Arbeitszeit stattfinden und zum Erreichen des jeweiligen Kursortes gewährt. Wird der Bildungsurlaub für das Schreiben der Doktorarbeit („tesi di laurea“) gewährt, so darf der Bildungsurlaub nur für Tätigkeiten, die direkt damit zusammenhängen, in Anspruch genommen werden. Der Bildungsurlaub kann deshalb nicht für die Zeit zum Lernen, für die Vorbereitung auf Prüfungen oder für andere ergänzende Aktivitäten in Anspruch genommen werden.
Der Bildungsurlaub kann für nicht mehr als sechs Jahre genehmigt werden, wobei für das Scheiben der Doktorarbeit („tesi di laurea“) der Bildungsurlaub für nicht länger als ein Jahr gewährt werden kann.
Diese Bestimmungen betreffen nicht das staatliche Lehrpersonal, welches sich für Informationen über den Bildungsurlaub an die jeweils zuständige Bildungsdirektion wenden muss.
Gegenstand des Bildungsurlaubes
Die Lehrgänge müssen auf die Erlangung von öffentlich anerkannten Studien- oder Berufstiteln abzielen, die durch universitäres oder post-universitäres Studium, an Schulen zweiten Grades oder an Berufsschulen erworben werden.
Der Bildungsurlaub wird nicht gewährt für:
- den Erwerb eines zweiten Doktortitels oder eines zweiten Maturadiploms
- den Besuch einer Abendschule, wenn die Kurse außerhalb der Arbeitszeit stattfinden
- Teilzeitbedienstete mit einem Teilzeitverhältnis unter 75 Prozent
- Personal mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als 12 Monaten, außer jemand weist ein Dienstalter von 3 Jahren auf
- Führungskräfte
- telematische Lehrgänge, außer diese müssen obligatorisch während der Dienstzeit besucht werden.
Höchstausmaß des Bildungsurlaubes
Kategorie Personal |
Wochenstunden |
Höchstausmaß Bildungsurlaub |
Verwaltungspersonal |
38/38 |
150 h |
33/38 |
130 h |
|
28/38 |
111 h |
|
Mitarbeiter für Integration |
38/38, davon 31 h Bildungs- und Unterstützungsarbeit mit Kind/Schüler |
122 h |
Kindergartenpersonal |
38/38, davon 33 h Bildungsarbeit mit Kind |
130 h |
28/38, davon 24 h 20 min Bildungsarbeit mit Kind |
96 h |
|
Berufsschule – Praxislehrpersonal |
26/26 |
103 h |
20/26 |
79 h |
|
Musikschule – Lehrpersonal |
24/24 |
95 h |
18/24 |
71 h |
|
Berufsschule – Fachlehrpersonal |
22/22 |
87 h |
17/22 |
67 h |
|
Berufsschule – Lehrpersonal (Akademiker) |
20/20 |
79 h |
15/20 |
59 h |
Der Bildungsurlaub wird weiters im Verhältnis gekürzt, falls der Kurs eine kürzere Dauer als die eines Schuljahres hat.
Gesuch um Bildungsurlaub
Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn des Lehrganges einzureichen. Im Falle von verspätet eingereichten Gesuchen wird der Bildungsurlaub entsprechend gekürzt.
Das Gesuch um Bildungsurlaub muss von der vorgesetzten Führungskraft begutachtet werden, vor allem hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiterhin ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstes.
Die Gewährung des Bildungsurlaubes erfolgt über das zuständige Amt in der Personalabteilung.
Nutzung des Bildungsurlaubes
Für die effektive Nutzung des Bildungsurlaubes muss das Personal der vorgesetzten Führungskraft einen Plan zur vorhergehenden Genehmigung vorlegen. Der vorgesetzten Führungskraft obliegt die Kontrolle der Inanspruchnahme der gewährten Stunden.
Dem unmittelbaren Vorgesetzten müssen sobald als möglich geeignete Unterlagen über die Einschreibung und den Besuch der Schulen und Lehrgänge, sowie über die Ablegung der Prüfungen oder die Präsentation der Doktorarbeit vorgelegt werden. Sollten die genannten Unterlagen nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Gewährung des Bildungsurlaubes eingereicht werden, so ist es Aufgabe des unmittelbaren Vorgesetzten die Personalabteilung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Der bereits beanspruchte Urlaub wird in diesem Fall als unbezahlter Wartestand angesehen, sofern berechtigte Gründe vorliegen. Andernfalls wird dieser Urlaub einer unentschuldigten Abwesenheit gleichgestellt. Die Personalabteilung kann Stichprobenkontrollen über die Vorlage der Unterlagen durchführen.
Rechtsquellen
- Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12.02.2008 Art. 26 (Externer Link)
- Bereichskollektivvertrag vom 04.07.2002, Art. 19 (Externer Link)
Notwendige Dokumente
Bitte das Ansuchen an die Amtsadresse des zuständigen Amtes der Personalverwaltung schicken.
Ansprechpersonen
Verwaltung
Gerda SchanungTel. +39 0471 411591
E-Mail: gerda.schanung@provinz.bz.it
Amtsadresse: verwaltungspersonal@provinz.bz.it
Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration
Giulia BarberaTel. +39 0471 411613
E-Mail: giulia.barbera@provinz.bz.it
Amtsadresse: kindergartenpersonal@provinz.bz.it
Schulpersonal
Tel. +39 0471 411625
E-Mail: barbara.ghirotto@provinz.bz.it
Amtsadresse: schulpersonal@provinz.bz.it