Elternzeit (freiwillige Arbeitsenthaltung)
Für jedes Kind innerhalb dessen zwölften Lebensjahres steht die Arbeitsenthaltung in folgendem Höchstausmaß zu:
- beiden Eltern gemeinsam für 11 Monate
- der Mutter oder alternativ dem Vater für höchstens 8 Monate (die restlichen 3 Monate stehen dem anderen Elternteil zu)
- nur einem Elternteil für 11 Monate (bei ausschließlicher Anvertrauung des Kindes, was formal zu belegen ist, oder falls das andere Elternteil das Kind verlassen hat oder verstorben ist).
Mehrlingsgeburt
Falls beide Elternteile Landesbedienstete sind, darf die für jedes Kind (nach dem ersten) zustehende Elternzeit nur abwechselnd beansprucht werden.
Teilbarkeit und Vorankündigung:
Die Elternzeit darf beansprucht werden in nicht mehr als:
- 6 Abschnitten, wenn sie von nur einem Elternteil genommen wird,
- 7 Abschnitten, wenn sie von beiden Elternteilen beansprucht wird.
Mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende, aber getrennt beantragte Zeiträume gelten als getrennte Zeitabschnitte. Jeder Zeitraum umfasst auch die darin anfallenden Feiertage und die arbeitsfreien Tage. Dieselbe Anrechnung erfolgt auch dann, und zwar von Amts wegen, wenn zwischen zwei beantragten Zeiträumen nicht eine effektive Dienstaufnahme erfolgt.
Vorankündigung
Diese muss schriftlich erfolgen! Die Frist beträgt mindestens 30 Tage vor Beginn, wenn die Elternzeit mehr als 1 Monat beträgt, ansonsten mindestens 15 Tage vor Beginn (außer bei objektiver Unmöglichkeit).
Unterbrechung bei Krankheit
Ist möglich bei nachweislicher Krankheit von nicht weniger als 8 aufeinander folgenden Tagen. Die Unterbrechung muss schriftlich beantragt werden und der unterbrochene Zeitraum kann mit eigenem Antrag nachgeholt werden.
Besoldung
- 30% der fixen und dauerhaften Besoldung für max. 8 Monate (gemeinsame Höchstdauer für beide Elternteile – Zeiträume werden summiert)
- 20% der fixen und dauerhaften Besoldung für weitere 3 Monate bis max. 11 Monate
- 30% der fixen und dauerhaften Besoldung für 11 Monate bei nur einem Elternteil
- 30% der fixen und dauerhaften Besoldung bei Mehrlingsgeburt für Zeiträume für jedes Kind, ab dem ersten.
Rechtliche Behandlung
Die Elternzeit gilt als Dienstalter und zählt damit auch für die Laufbahnentwicklung. Sie gilt aber nicht für den ordentlichen Urlaub und auch nicht für das 13. Monatsgehalt.
Rechtsquellen
- GvD Nr. 151 vom 26.03.2001
- BÜKV vom 12.02.2008 Art. 42, 43, 44 und 45
- Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 11 vom 16.05.2012
- Mitteilung des Generaldirektors Nr. 10 vom 18.11.2016
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