Elternzeit (freiwillige Arbeitsenthaltung)
Für jedes Kind innerhalb dessen 12. Lebensjahres steht die Arbeitsenthaltung in folgendem Höchstausmaß zu:
- beiden Eltern gemeinsam für 11 Monate
- der Mutter oder alternativ dem Vater für höchstens 8 Monate (die restlichen 3 Monate stehen dem anderen Elternteil zu)
- nur einem Elternteil für 11 Monate (bei ausschließlicher Anvertrauung des Kindes, was formal zu belegen ist, oder falls das andere Elternteil das Kind verlassen hat oder verstorben ist).
Teilbarkeit und Vorankündigung
Die Elternzeit kann in beliebig vielen Abschnitten beantragt werden:
a) für einzelne Tage bzw. für längere Zeitabschnitte
b) stundenweise (mindestens 1 bzw. höchstens 4 Stunden pro Tag und mindestens 1 und höchstens 2 Unterrichtseinheiten am Tag). Die stundenweise Beanspruchung ist nicht kumulierbar mit den täglichen Ruhepausen („Stillurlaub“), Krankheit des Kindes, Stundenfreistellungen für die Betreuung des Kindes Gesetz 104/1992.
c) In Form einer gleichbleibenden Verringerung der individuellen Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 1 Monat im Ausmaß von mindestens 1 Stunde und im Ausmaß von mindestens 1 Unterrichtseinheit pro Woche bzw. maximal der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit (der Zeitplan wird zwischen dem/der direkten Vorgesetzten und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart).
Die Inanspruchnahme der Wochenstundenreduzierung muss in ganzen Wochen erfolgen (mit Beginn des Zeitraumes jeweils an einem Montag und Ende an einem Freitag).
Vorankündigungsfristen
- 2 Kalendertage bei stundenweiser Inanspruchnahme (b);
- 7 Kalendertage für die anderen Varianten (a und c);
- 15 Kalendertage für das Personal mit Turnuszulage für alle Formen der Inanspruchnahme (a, b und c).
Unterbrechung bei Krankheit
Im Krankheitsfall des Elternteils kann die Elternzeit auf Antrag unterbrochen werden, die Krankheit muss mit einem ärztlichen Zeugnis unmittelbar belegt werden. Die Elternzeit unterbricht sich auch nur mit 1 Tag belegter Krankheit. Die Krankheitstage verlängern nicht automatisch den beantragten Zeitraum, sondern werden als Elternzeit wieder gutgeschrieben.
Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Personal mit Kindern
Die Elternzeit laut Artikel 42 und der Wartestand für Personal mit Kindern laut Artikel 50 des BÜKV 12.02.2008 dürfen insgesamt für beide Eltern und je Kind zweiunddreißig Monate nicht überschreiten.
Die Höchstgrenze von 32 Monaten gilt nicht für Bedienstete, die bis zum 31.12.2024 bereits in den Genuss der zuvor vorgesehenen 31 Monate gekommen sind. Dem Personal, welches noch Restzeitraum beanspruchen kann, wird auf Antrag das zusätzliche Monat gewährt.
Besoldung
Ein Monat der ersten drei Monate:
80 %*, rückwirkend, wenn die obligatorische Mutterschaft oder der alternative Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2022 endete.
100 %* ab 01.01.2025, wenn die obligatorische Mutterschaft oder der alternative Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2024 endete.
Zweites Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:
80 %*, wenn die obligatorische Mutterschaft oder der alternative Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2023 endete.
Drittes Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:
80 %*, ab dem 01.01.2025, wenn die obligatorische Mutterschaft oder der alternative Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2024 endete.
* sofern der andere Elternteil nicht bereits 80 % bzw. 100 % beansprucht hat.
Die Monate mit erhöhter Vergütung können zwischen den Eltern aufgeteilt oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
30 % für das 2, 3 oder 4 bis 8 Monat.
30 % für das 9, 10 und 11 Monat ab 01.01.2025 wenn beide Elternteile Elternzeit beanspruchen.
Rechtliche Behandlung
Die Elternzeit gilt als Dienstalter und zählt damit auch für die Laufbahnentwicklung. Ab dem 13.08.2022 gilt sie auch für den ordentlichen Urlaub und auch für das 13. Monatsgehalt.
Rechtsquellen
- GvD Nr. 151 vom 26.03.2001
- BÜKV vom 12.02.2008 Art. 42, 43, 44 und 45
- Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 11 vom 16.05.2012
- Mitteilung des Generaldirektors Nr. 10 vom 18.11.2016
- Mitteilung vom 30.12.2024
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