Freistellung vom Dienst für die Ausübung des lokalen politischen Mandates
Landesbedienstete, die als gewählte Vertreter in einem der folgenden Gremien tätig sind, haben Anspruch auf bezahlte bzw. unbezahlte Freistellungen vom Dienst für die Ausübung ihres Mandates:
- Gemeinderat bzw. Gemeindeausschuss
- Verwaltungsorgane der Bezirksgemeinschaften oder der Konsortien von Gebietskörperschaften
- Verwaltungsräte der Gemeinde-, Landes- oder Verbandsbetriebe
- formell gegründete Rats- oder Ortsviertelratskommissionen
Mitglieder des Gemeinderates
Sie haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für die Dauer der Gemeinderatsitzung, einschließlich der notwendigen Zeit für die Hinfahrt zum Sitzungsort und die Rückfahrt zum Dienstsitz, sofern diese in die eigene Dienstzeit fällt. Zusätzlich dazu können sie am Tag der jeweiligen Gemeinderatsitzung bis maximal 2 Stunden vom Dienst frei nehmen. Diese zwei Stunden stehen auch dem Personal in Teilzeit in vollem Ausmaß zu.
Mitglieder des Gemeindeausschusses, Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und Stadträtinnen/Stadträte
Sie haben Anspruch auf bezahlte Freistellungen für die Dauer der Ausschusssitzungen/Stadtratssitzungen, einschließlich der notwendigen Zeit für die Hinfahrt zum Sitzungsort und die Rückfahrt zum Dienstsitz, sofern diese in die eigene Dienstzeit fällt.
Mitglieder des Gemeindeausschusses und Stadträtinnen/Stadträte sowie Vorsitzende der Gemeinderatsfraktionen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern
Sie haben zusätzlich Anspruch auf 24 Stunden bezahlte Freistellung im Monat für die Ausübung des Mandats. Für die Bürgermeisterin/für den Bürgermeister und die Stadträtinnen/Stadträte der Landeshauptstadt wird dieses Ausmaß auf 48 Stunden erhöht.
Das bisher genannte Personal hat außerdem Anspruch auf weitere Freistellung ohne Bezüge bis zu einem Höchstausmaß von 24 Stunden im Monat, falls dies für die Ausübung des Mandates notwendig ist.
Das Personal, welches Ämter in den oben erwähnten Körperschaften bekleidet, aber in den vorhergehenden Absätzen nicht genannt wurde, hat Anspruch auf Freistellung vom Dienst ohne Bezüge, um die entsprechenden Aufgaben ausüben zu können.
Das oben genannte Personal, welches durch die Wahl Anrecht auf bezahlte Freistellungen hat, kann zur Ausübung des politischen Mandats auf Antrag auch in einen unbezahlten Wartestand versetzt werden.
Rechtsquellen
- BÜKV vom 12.02.2008, Art. 27 und Art. 28
- LG vom 19.05.2015, Nr. 6, Art. 30
- Rundschreiben Generaldirektor Nr. 12 vom 21. August 2015 - Anlage 2 zum RS 12/2015
Notwendige Dokumente
- Telematischer Antrag über das Zeiterfassungssystem
- Für unbezahlte Freistellungen bzw. Wartestand schriftlicher Antrag an das Amt für Verwaltungspersonal
Ansprechpersonen
Personal der italienischen und ladinischen Schulen
Marco BattistellaTel. +39 0471 412167
E-Mail: marco.battistella@provinz.bz.it
Kindergarten- und Integrationspersonal
Nadia Bertoldi
Tel. 0471 411603
E-Mail: nadia.bertoldi@provinz.bz.it