Mutterschaftsurlaub (verpflichtende Arbeitsenthaltung)
Unter Mutterschaftsurlaub versteht man die verpflichtende Arbeitsenthaltung der Bediensteten.
Es wird das entsprechende staatliche Gesetz angewandt.
Zeiträume:
- Entbindung am errechneten Geburtstermin: 2 Monate vor und 3 Monate nach der Entbindung;
- Entbindung nach dem errechneten Geburtstermin: 2 Monate vor diesem Termin bis 3 Monate ab dem Tag der Geburt;
- Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin: 2 Monate vor und 3 Monate nach dem errechneten Geburtstermin;
- Entbindung vor dem Beginn der obligatorischen Mutterschaft (Frühgeburt): ab Geburt des Kindes und 3 Monate ab dem errechneten Geburtstermin, d.h. also länger als 5 Monate und 1 Tag.
- Flexibilisierung des Beginns: Reduzierung der Arbeitsenthaltung bis höchstens auf 1 Monat vor dem Geburtstermin, wobei die 3 Monate danach um den reduzierten Zeitraum verlängert werden. Dafür braucht es eine Bescheinigung des Facharztes/der Fachärztin des Sanitätsbetriebs oder eines konventionierten Frauenarztes/einer konventionierten Frauenärztin, aus der hervorgeht, dass durch die Fortsetzung der Arbeit im 8. Monat der Schwangerschaft für die Schwangere und das Ungeborene kein Gesundheitsrisiko besteht. Für Bedienstete, welche gewöhnlich oder regelmäßig 20 Stunden in der Woche ein Bildschirmgerät benützen (Unterbrechungen abgezogen), ist eine zusätzliche Visite beim zuständigen Arzt der Arbeitsmedizin erforderlich. Für Landeslehrpersonal nur wenn das Lehrfach in die Risikogruppe fällt. Die entsprechenden Bescheinigungen müssen im 7. Schwangerschaftsmonat ausgestellt werden. Die Flexibilisierung der obligatorischen Mutterschaft wird auf Antrag der Bediensteten sowie bei Krankheit von Amts wegen unterbrochen, und zwar auch dann, wenn die Krankheit nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Deshalb muss die Personalabteilung bei Abwesenheit wegen Krankheit (auch nur 1 Tag) unmittelbar in Kenntnis gesetzt werden;
- Arbeitsfähigkeit bis zum errechneten Geburtstermin: Die Arbeitsenthaltung im Ausmaß von 5 Monaten und 1 Tag beginnt ab dem Tag des errechneten Geburtstermins.
oder - Arbeitsfähigkeit bis zur Geburt: Die Arbeitsenthaltung im Ausmaß von 5 Monaten und 1 Tag beginnt ab dem Tag der Geburt.
In beiden Fällen braucht es eine Bescheinigung des Facharztes/der Fachärztin des Sanitätsbetriebes oder eines konventionierten Frauenarztes/einer konventionierten Frauenärztin, aus der hervorgeht, dass durch die Fortsetzung der Arbeit bis am Tag vor dem errechneten Geburtstermin oder bis zur Geburt für die Schwangere und das Ungeborene kein Gesundheitsrisiko besteht. Für Bedienstete, welche gewöhnlich oder regelmäßig 20 Stunden in der Woche ein Bildschirmgerät benützen (Unterbrechungen abgezogen), ist eine zusätzliche Visite beim zuständigen Arzt/bei der zuständigen Ärztin der Arbeitsmedizin erforderlich. Für Landeslehrpersonal nur wenn das Lehrfach in die Risikogruppe fällt. Die entsprechenden Bescheinigungen müssen im 7. Schwangerschaftsmonat ausgestellt werden. Für die Bediensteten, die bereits die Flexibilisierung des Mutterschaftsurlaubes bis 1 Monat vor dem errechneten Geburtstermin beanspruchen, können die ärztlichen Bescheinigungen auch im 8. Schwangerschaftsmonat ausgestellt werden.
Die Arbeitsfähigkeit bis zum errechneten Geburtstermin oder bis zur Geburt wird auf Antrag der Bediensteten sowie bei Krankheit von Amts wegen unterbrochen, und zwar auch dann, wenn die Krankheit nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängt. Deshalb muss das zuständige Amt der Personalabteilung bei Abwesenheit wegen Krankheit (auch nur 1 Tag) unmittelbar in Kenntnis gesetzt werden. - vorzeitige verpflichtende Arbeitsenthaltung: laut Vorschrift des Sanitätsbetriebes.
Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung:
Die angeführten Zeiträume der verpflichtenden Arbeitsenthaltung zählen in jeder Hinsicht als Dienst, und die Bedienstete hat Anrecht auf sämtliche Bezüge.
Mutterschaftsgeld
steht dem Personal mit befristetem Arbeitsvertrag auch außerhalb bzw. im Anschluss an das aufgelöste Arbeitsverhältnis zu; und zwar für den Zeitraum der verpflichtenden Arbeitsenthaltung im Ausmaß von 90% der letzten fixen und dauerhaften Besoldung. Der Zeitraum zählt nicht in rechtlicher Hinsicht. Es wird die geltende staatliche Regelung angewandt (Art. 24 und 57 des GvD 151/2001).
Notwendige Dokumente:
Bitte das Ansuchen an die Amtsadresse des zuständigen Amtes der Personalverwaltung schicken
- Bescheinigung des Frauenarztes/der Frauenärztin mit errechnetem Geburtstermin oder INPS-Schwangerschaftsbescheinigung. Es besteht auch die Möglichkeit im Ansuchen um Mutterschaft auch nur die Nummer der INPS-Bescheinigung anzugeben.
- Im Falle von Flexibilisierung des Mutterschaftsurlaubes: Bescheinigung des Facharztes/der Fachärztin, dass für die Schwangere und das Ungeborene kein Gesundheitsrisiko besteht und, wenn vorausgesetzt, zusätzliche Bescheinigung vom zuständigen Arzt /von der zuständigen Ärztin der Arbeitsmedizin. Für den Fall, dass dem Ansuchen keine Bescheinigung der Arbeitsmedizin beigelegt wird, ist diesem eine Erklärung des vorgesetzten Arbeitgebers/der vorgesetzten Arbeitgeberin beizulegen, aus der hervorgeht, dass die Bedienstete keiner Risikogruppe angehört.
Rechtsquellen
- GvD Nr. 151 vom 26.03.2001 (Externer Link)
- GvD Nr. 80 vom 15.06.2015 (Externer Link)
Ansprechpersonen
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