Schlichtungen von Arbeitsstreitfällen

Schlichtungskommission

Bei Arbeitsstreitigkeiten kann der Landesbedienstete, bevor er sich an das Arbeitsgericht wendet, einen Schlichtungsantrag an die Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle stellen. In der Landesverwaltung sind zu diesem Zweck zwei Schlichtungskommissionen eingerichtet: eine bei der Personalabteilung und eine bei der Abteilung Arbeit.
Die Schlichtungskommission für Arbeitsstreitfälle bei der Personalabteilung besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, der ein ständiges und unabhängiges externes Mitglied mit nachgewiesener Erfahrung ist, und zwei weiteren Mitgliedern, die von Fall zu Fall namhaft gemacht werden, wobei eines von der Verwaltung und das andere vom Antragsteller ernannt werden.

Schlichtungsantrag

Der Antrag an die Schlichtungskommission ist vom Antragsteller zu unterschreiben und am Sitz der Schlichtungskommission (in diesem Fall bei der Personalabteilung) abzugeben oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder per email (personalabteilung@provinz.bz.it) mit Kopie eines Ausweises zu schicken.
Im Antrag ist Folgendes anzugeben:

  • die eigene Verwaltung und der Dienstsitz;
  • die Adresse für Mitteilungen;
  • eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, die konkrete Forderung und die Begründung für den Antrag;
  • die Angabe des eigenen Vertreters in der Schlichtungskommission oder der Auftrag an eine Gewerkschaft, die Ernennung vorzunehmen.

Vor der Schlichtungskommission kann sich der Antragsteller durch eine Organisation (z.B. Gewerkschaft) oder Vertrauensperson vertreten oder beistehen lassen.
Im Verlauf der Diskussion vor der Schlichtungskommission wird versucht, eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls zu finden.
Wenn man eine Lösung findet, wird ein Einigungsprotokoll verfasst, das die Parteien unterschreiben. Das Protokoll wird beim Arbeitsgericht hinterlegt und vom Richter auf Antrag als vollstreckbar erklärt, ohne dass dazu ein weiteres Verfahren notwendig ist.

Wenn man keine Einigung findet, macht die Schlichtungskommission einen Vorschlag, damit doch noch eine Lösung gefunden werden kann, die für alle Beteiligten zufriedenstellend ist. Wird der Vorschlag nicht angenommen, wird auch darüber ein Protokoll verfasst, das dem Arbeitsgericht vorgelegt werden muss, wenn der Streitfall vor Gericht gelangt.

Schiedsgericht

Gelingt der Schlichtungsversuch vor der Schlichtungskommission nicht, können die Parteien vereinbaren, dass der Streitfall vom Schiedsgericht entschieden wird. Das Schiedsgericht setzt sich aus denselben Personen zusammen wie die Schlichtungskommission.

Der Antrag kann während des Schlichtungsverfahrens oder auch danach gestellt werden, wobei der Antragsteller auch hier seine Forderung präzise anführen muss. Das Schiedsgericht führt die notwendigen Erhebungen durch und erlässt den Schiedsspruch. Dies geschieht innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und auf jeden Fall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Antrag gestellt worden ist. Falls der Schiedsspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gefällt wird, kann der Antragsteller sich an das Arbeitsgericht wenden, damit der Streitfall gelöst wird.

Rechtsquellen

Personalordnung des Landes (Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6)

Ansprechpersonen

Zendrini Alessandro
Tel. +39 0471 411509
E-Mail: alessandro.zendrini@provinz.bz.it
Lanthaler Sabine
Tel. +39 0471 411505
E-Mail: sabine.lanthaler@provinz.bz.it