Sonderurlaub wegen Krankheit des Kindes
Für jedes kranke Kind steht den Eltern bis zum 12. Lebensjahr des Kindes ein bezahlter Sonderurlaub von insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitstagen zu. Der Sonderurlaub kann von beiden Eltern gemeinsam, immer im Rahmen der insgesamt 60 Arbeitstage pro Kind, beansprucht werden, aber nicht gleichzeitig.
Der Urlaub kann auch stundenweise, z.B. für Kontrollvisiten und Impfungen, beansprucht werden.
Bei schwerer Krankheit des Kindes können beide Eltern gleichzeitig den Sonderurlaub beanspruchen, wobei jedoch das genannte Gesamtausmaß von 60 Arbeitstagen eingehalten werden muss. Der Sonderurlaub kann in ganzen und halben Tagen oder auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Der Sonderurlaub wird schriftlich beantragt. Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung über den Krankenstand des Kindes beizulegen.
Der Sonderurlaub kann auch für die Begleitung der Kinder zu ärztlichen Visiten, Therapien, fachärztlichen Leistungen und diagnostischen Untersuchungen beansprucht werden. Dem Antrag ist eine entsprechende Bestätigung mit Angabe der Uhrzeit vorzulegen, die vom Arzt/die von der Ärztin oder der Struktur, die die Untersuchung oder Leistung durchgeführt hat, ausgestellt oder in digitaler Form übermittelt wird. Die Verwaltung kann eine entsprechende Verschreibung einfordern.
Der Sonderurlaub steht auch bei Adoption, der Anvertrauung zwecks Adoption und zeitbegrenzter Anvertrauung eines Kindes innerhalb dessen 12. Lebensjahres zu.
Falls sich Bedienstete im ordentlichen Urlaub befinden und das Kind in ein Krankenhaus eingeliefert wird, kann der ordentliche Urlaub auf schriftlichen Antrag hin unterbrochen werden.
Rechtsquellen
- BÜKV vom 12.02.2008, Art. 47 und 48
- Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 11 vom 16.05.2012
- Mitteilung des Generaldirektors Nr. 10 vom 18.11.2016
Notwendige Dokumente:
- Ärztliches Zeugnis (Bescheinigung)
Ansprechpersonen
Kindergartenpersonal und Mitarbeiter für Integration
Astrid MaierTel. +39 0471 411614
E-Mail: astrid.maier@provinz.bz.it