Tägliche Ruhepausen („Stillurlaub“)
Die Ruhepausen stehen innerhalb des 1. Lebensjahres des Kindes zu.
Ausmaß: 2 Stunden bei mind. 6 Arbeitsstunden am Tag, 1 Stunde bei weniger als 6 Arbeitsstunden täglich.
Anspruch der Mutter: Nach dem Mutterschaftsurlaub (auch während der Elternzeit des Vaters).
Anspruch des Vaters: In Alternative zur lohnabhängigen Mutter, falls diese nicht selbst davon Gebrauch macht oder wenn ausschließlich der Vater das Sorgerecht hat.
Kein Anspruch des Vaters: Wenn die lohnabhängige Mutter sich in Mutterschaft, in Elternzeit oder in Wartestand für Kinder befindet.
Mehrlingsgeburt:
Es erfolgt eine Verdoppelung der Ruhepausen. Der Vater darf eventuell die zusätzlichen (2 von 4 oder 1 von 2) Stunden Ruhepause sofort ab Geburt ohne die oben genannten Bedingungen beanspruchen.
Sind in der Familie zwei Kinder unter 10 Jahren und die Mutter übt keine Arbeitstätigkeit aus, dann steht dem Vater eine tägliche bezahlte Ruhepause von einer Stunde für jedes Kind nach dem zweiten innerhalb des ersten Lebensjahres zu. In diesem Fall bringt die Mehrlingsgeburt keine Anhebung dieser Ruhepause mit sich.
Besoldung und rechtliche Behandlung: die Ruhepausen gelten hinsichtlich Dauer und Gehalt als Arbeitszeit und zählen somit als Dienstalter, für den Urlaub und das 13. Monatsgehalt.
Sie sind mit der Leistung von Überstunden unvereinbar.
Rechtsquellen
- GvD Nr. 151 vom 26.03.2001 (Externer Link)
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